Entscheidung über Hilfsaufrechnung führt zu einer Erhöhung des Streitwerts oder des Verfahrenswerts

Bestreitet der Beklagte die Klageforderung und verteidigt er sich hilfsweise mit einer Aufrechnung, deren Berechtigung der Kläger wiederum bestreitet, sind also Haupt- und Gegenforderung bestritten, dann erhöht sich gem § 45 Abs. 3 GKG der Streitwert, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Hilfsaufrechnungsforderung ergeht (siehe § 322 Abs. 2 ZPO). Soweit die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht höher ist als die Klageforderung, wird sie voll hinzugerechnet. Soweit die Hilfsaufrechnungsforderung die Klageforderung übersteigt, wird sie nur bis zur Höhe der Klageforderung addiert, da nur insoweit mit Rechtskraft über die Hilfsaufrechnung entschieden wird.

Werterhöhung gilt auch für die Anwaltsgebühren

Die Werterhöhung gilt nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG auch für den Gegenstandswert der Anwaltsgebühren.

 

Beispiel 1

In einem Rechtsstreit über 10.000,00 EUR erklärt der Beklagte die Hilfsaufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 10.000,00 EUR, die der Kläger wiederum bestreitet. Das Gericht geht von der Existenz beider Forderungen aus und weist die Klage daher ab.

Der Streitwert beträgt jetzt 20.000,00 EUR. Zu rechnen ist wie folgt:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV    
  (Wert: 20.000,00 EUR)   839,80 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV    
  (Wert: 20.000,00 EUR)   775,20 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.635,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   310,65 EUR
Gesamt 1.945,65 EUR
 

Beispiel 2

In einem Rechtsstreit über 10.000,00 EUR erklärt der Beklagte die Hilfsaufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 18.000,00 EUR, die der Kläger wiederum bestreitet. Das Gericht geht von der Existenz beider Forderungen aus und weist die Klage daher ab.

Der Streitwert beträgt auch jetzt nur 20.000,00 EUR (10.000,00 EUR Klageforderung + 10.000,00 EUR Aufrechnungsforderung). Der weitergehende Teil der Aufrechnungsforderung i.H.v. 8.000,00 EUR bleibt wertmäßig außer Ansatz, da hierüber keine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht. Das Gericht benötigt von der Aufrechnungsforderung lediglich 10.000,00 EUR, um die Klageforderung zu Fall zu bringen.

Abzurechnen ist daher ebenso wie im vorangegangen Beispiel.

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