1. Die Vergütung
Prüfungsgebühr beträgt 0,5 bis 1,0
Soll der Anwalt die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels für ein Verfahren prüfen, in dem sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (§ 2 Abs. 1 RVG oder § 3 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 RVG), so erhält er eine Gebühr nach Nr. 2100 VV in Höhe von 0,5 bis 1,0 (Mittelgebühr 0,75), und wenn die Prüfung mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden sein soll, in Höhe von 1,3 (Nr. 2101 VV).
Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 47 GKG, § 40 FamGKG. Soweit nur eine eingeschränkte Prüfung erfolgen soll, gilt dieser Wert. Anderenfalls ist der volle Wert der Beschwer maßgebend.
Beispiel 1: Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels mit nachfolgendem Rechtsmittelverfahren bei identischem Wert
Gegen seine erstinstanzliche Verurteilung in Höhe von 20.000,00 EUR will der Beklagte Berufung einlegen und lässt sich beraten, ob die Berufung Aussicht auf Erfolg hat. Der Anwalt prüft dies und rät von der Berufung ab, sodass diese auch nicht eingelegt wird.
Ausgehend von der Mittelgebühr erhält der Anwalt:
1. |
0,75-Prüfungsgebühr, Nr. 2100 VV |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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484,50 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
504,50 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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95,86 EUR |
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Gesamt |
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600,36 EUR |
Ist der Anwalt von mehreren Auftraggebern beauftragt worden, erhöhen sich die Gebühren nach Nr. 1008 VV, soweit der Gegenstand der Prüfung derselbe ist.
2. Anrechnung
Prüfungsgebühr ist anzurechnen
Wird der Anwalt anschließend mit der Vertretung im Rechtsmittelverfahren beauftragt, ist die Prüfungsgebühr nach Anm. zu Nr. 2100 VV auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits anzurechnen.
Wird nach der Prüfung das Rechtsmittel uneingeschränkt eingelegt, sind die Gegenstände von Prüfung und Rechtsmittel also identisch, wird in vollem Umfang angerechnet.
Beispiel 2: Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels mit nachfolgendem Rechtsmittelverfahren bei identischem Wert
Gegen seine erstinstanzliche Verurteilung in Höhe von 20.000,00 EUR will der Beklagte Berufung einlegen und lässt sich beraten, ob die Berufung Aussicht auf Erfolg hat. Der Anwalt prüft dies und bejaht die Erfolgsaussicht, sodass ihm hiernach der Auftrag zur Berufung erteilt und diese auch durchgeführt wird.
Der Anwalt erhält auch hier – wie im vorangegangenen Beispiel – eine 0,75-Prüfungsgebühr in Höhe von 484,50 EUR nebst Auslagen und Umsatzsteuer. Die Prüfungsgebühr ist im nachfolgenden Berufungsverfahren in vollem Umfang anzurechnen.
I. Prüfung der Erfolgsaussicht
Abzurechnen ist wie in Beispiel 1
II. Berufungsverfahren
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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1.033,60 EUR |
2. |
gem. Anm. zu Nr. 2100 VV anzurechnen |
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0,75 aus 20.000,00 EUR |
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- 484,50 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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775,20 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.344,30 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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255,42 EUR |
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Gesamt |
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1.599,72 EUR |
Anrechnung nur nach dem Wert des durchgeführten Rechtsmittels
Wird der Anwalt nach der Prüfung lediglich beauftragt, teilweise Rechtsmittel einzulegen, etwa weil er nur teilweise zum Rechtsmittel rät und im Übrigen abrät, so findet analog Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3 VV eine Anrechnung nur nach dem entsprechenden Wert statt.
Beispiel 3: Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels mit nachfolgendem Rechtsmittelverfahren, eingeschränkter Rechtsmittelauftrag
Gegen seine erstinstanzliche Verurteilung von 20.000,00 EUR will der Beklagte Berufung einlegen und lässt sich beraten, ob die Berufung Aussicht auf Erfolg hat. Der beauftragte Anwalt prüft dies und bejaht die Erfolgsaussicht in Höhe von 10.000,00 EUR. In dieser Höhe wird ihm der Auftrag zur Berufung erteilt und diese auch durchgeführt.
Der Anwalt erhält auch hier – wie in Beispiel 1 – eine 0,75-Prüfunfsgebühr in Höhe von 484,50 EUR nebst Auslagen und Umsatzsteuer. Anzurechnen ist die Prüfungsgebühr jetzt aber nur nach einem Wert von 10.000,00 EUR.
I. Prüfung der Erfolgsaussicht
Abzurechnen ist wie in Beispiel 1
II. Berufungsverfahren
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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777,60 EUR |
2. |
gem. Anm. zu Nr. 2100 VV anzurechnen |
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|
0,75 aus 10.000,00 EUR |
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-364,50 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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583,20 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.016,30 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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193,10 EUR |
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Gesamt |
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1.209,40 EUR |
In diesem Fall verbleiben dem Anwalt für die weitergehende Prüfungstätigkeit also netto anrechungsfrei:
Prüfungsgebühr |
484,50 EUR |
Anrechnungsbetrag |
-364,50 EUR |
Gesamt |
120,00 EUR |
Gerade dann, wenn das Rechtsmittel also nicht in vollem Umfang der Prüfung durchgeführt wird, ist diese Tätigkeit für den Anwalt besonders interessant, da ihm dann nicht nur die zweite Postentgeltpauschale verbleibt, sondern auch noch ein anrechnungsfreier Differenzbetrag.