Gebührenaufkommen in nachfolgender Angelegenheit kann geringer sein als anzurechnender Betrag
In bestimmten Konstellationen kann es vorkommen, dass eine Gebühr auf eine andere Gebühr einer nachfolgenden Angelegenheit zwar anzurechnen ist, das Gebührenaufkommen in der nachfolgenden Angelegenheit, auf die anzurechnen ist, jedoch geringer ausfällt. Dann darf nur angerechnet werden, soweit weitere Gebühren anfallen. Die Anrechnung kann nicht dazu führen, dass mehr angerechnet wird, als der Anwalt in der betreffenden Angelegenheit erhält. Grund hierfür kann ein geringerer Wert in der nachfolgenden Angelegenheit sein, ein geringerer Gebührensatz oder auch beides.
Beispiel 1
Der Anwalt war zunächst außergerichtlich tätig. Angefallen war die Schwellengebühr von 1,3 (Anm. zu Nr. 2300 VV). Anschließend wird er beauftragt, ein Mahnverfahren einzuleiten. Bevor der Mahnbescheid eingereicht wird, erledigt sich der Auftrag.
Jetzt ist im Mahnverfahren nur eine 0,5-Gebühr nach Nrn. 3305, 3306 VV angefallen, sodass von dem an sich anzurechnenden Gebührensatz von 0,65 nur 0,5 angerechnet werden können, da sich anderenfalls ein negativer Betrag ergeben würde.
Beispiel 2
Der Anwalt war zunächst außergerichtlich nach einem Gegenstandswert von 5.000 EUR tätig. Anschließend wird er beauftragt, ein Mahnverfahren wegen einer Teilforderung von 3.000 EUR einzuleiten.
Angerechnet werden darf die Geschäftsgebühr nur nach einem Gegenstandswert von 3.000 EUR (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3 VV). Im Übrigen bleibt sie (zunächst) anrechnungsfrei.
Überschießender Betrag ist dann in nachnachfolgender Angelegenheit anzurechnen
Es verbleibt in diesen Fällen damit noch ein restlicher Anrechnungsbetrag, der zunächst nicht verbraucht worden ist. Dieser Anrechnungsbetrag ist dann allerdings anzurechnen, wenn es zu einer weiteren nachfolgenden Angelegenheit kommt, auf die auch die Erstgebühr anzurechnen gewesen wäre.
Solche Fälle kommen insbesondere vor bei
• |
außergerichtlicher Vertretung – Mahnverfahren – Rechtsstreit oder |
• |
außergerichtlicher Vertretung – selbstständiges Beweisverfahren – Rechtsstreit. |
Eine Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung ist nämlich sowohl im Mahnverfahren/Beweisverfahren anzurechnen als auch im nachfolgenden Rechtsstreit. Soweit hier also der Anrechnungsbetrag im Mahnverfahren oder im selbstständigen Beweisverfahren nicht verbraucht ist, muss dieser auf das weitere nachfolgende gerichtliche Verfahren übertragen und dort angerechnet werden.