Für die Pflichtverteidigervergütung ist der Tag der Bestellung maßgebend

Für die Frage der anwendbaren Gebührensätze der Pflichtverteidigervergütung ist gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG der Stichtag der Bestellung maßgeblich (vgl. auch BVerfG AGS 2009, 66). Die Bestellung des Antragstellers erfolgte am 17.10.2013, also nach Inkrafttreten des 2. KostRMoG am 1.8.2013 (vgl. dort Art. 50) und der damit verbundenen Anhebung der Gebührenbeträge. Folglich gelten bereits die Gebührenbeträge nach der geänderten Fassung des RVG.

Vorherige Wahlanwaltstätigkeit ist unerheblich

Unerheblich ist insoweit, dass der Antragsteller bereits vor der Gesetzesänderung als Wahlverteidiger tätig war. Nach § 48 Abs. 6 S. 1 RVG erhält der im ersten Rechtszug als Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt die (Pflichtverteidiger-)Gebühren auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt der Bestellung einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage. Für die Frage der Anwendung des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG auf derartige Fälle hat sich der Senat der in Übereinstimmung mit der Gesetzesbegründung stehenden (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 203 zu § 60), in der Rspr. der Oberlandesgerichte und in der Lit. nahezu einhellig vertretenen Meinung (vgl. die Nachweise bei Volpert, in: Burhoff, RVG. Teil A Rn 1941) angeschlossen, wonach es auch hier entscheidend auf den Zeitpunkt der Bestellung als Pflichtverteidiger ankommt (vgl. Beschl. v. 11.10.2014 – 2 Ws 526/14; anders noch – zur Frage der Weitergeltung der BRAGO gem. § 61 Abs. 1 RVGOLG Nürnberg RVGreport 2005, 304 = NStZ-RR 2005, 328).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?