Ist der Pflichtverteidiger nach Inkrafttreten des 2. KostRMoG beauftragt worden, so richtet sich seine Vergütung gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG auch dann nach den neuen Gebührenbeträgen, wenn er bereits vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG als Wahlverteidiger beauftragt war.
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