Wird wegen Beendigung eines Mietverhältnisses die Räumung und Herausgabe des überlassenen Objekts verlangt, so richtet sich der Gebührenstreitwert nach § 41 GKG (§ 16 GKG a.F). Diese Vorschrift gilt nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG auch für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit. Der Gebührenstreitwert darf nicht mit dem Zuständigkeitsstreitwert verwechselt werden. Dieser richtet sich nach §§ 8, 9 ZPO und folgt zum Teil anderen Regeln. Die Vorschrift des § 41 GKG gilt nicht nur für Räumungs- und Herausgabeverlangen aufgrund eines Mietverhältnisses, sondern ebenso für Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse. Die nachfolgenden Ausführungen können daher auf solche Nutzungsverhältnisse entsprechend übertragen werden.

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