Nur dann, wenn der nicht angegriffene Teil weder anfangs noch später für den Anwalt Gegenstand seines Rechtsmittelverfahrens war und auch nicht durch eine Einigung in das Rechtsmittelverfahren einbezogen worden ist, greift Nr. 3329 VV. Das Verfahren auf vorläufige Vollstreckbarerklärung zählt dann als eigene gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 1 RVG, die dann folglich auch eine gesonderte Vergütung auslöst (LG Bonn AGS 2001, 76 = BRAGOreport 2001, 58 m. Anm. N. Schneider = MDR 2001, 416 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2001, 252).

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