Leitsatz
Entscheidet das Familiengericht in einem isolierten Versorgungsausgleichsverfahren ohne Durchführung eines Erörterungstermins, entsteht keine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV, da gem. § 221 Abs. 1 FamFG keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.
OLG Hamburg, Beschl. v. 3.9.2012 – 5 WF 112/12
1 I. Der Fall
Nach Wiederaufnahme des nach altem Recht abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens entschied das FamG nach Einholung aktueller Auskünfte der Versorgungsträger im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners beantragte daraufhin die Festsetzung ihrer Vergütung für das abgetrennte Verfahren über den Versorgungsausgleich, darunter auch eine 1,2-Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV. Der Urkundsbeamte hat die Terminsgebühr abgesetzt, weil für das Versorgungsausgleichsverfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben sei. Dagegen wendet sich die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mit ihrer Beschwerde, die keinen Erfolg hatte.
2 II. Die Entscheidung
Keine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV
Die Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV für das Entstehen einer Terminsgebühr sind nicht erfüllt. Ein gerichtlicher Termin hat nicht stattgefunden. Zwischen den Verfahrensbevollmächtigten oder zwischen diesen und dem FamG sind auch keine Besprechungen zur Erledigung des Verfahrens geführt worden.
Kein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung
Eine Terminsgebühr ist ebenfalls nicht nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entstanden. Danach entsteht die Terminsgebühr unter anderem auch dann, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Sie betrifft lediglich Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung. Dazu zählt das Verfahren über den Versorgungsausgleich indes nicht. Eine mündliche Verhandlung ist hier nicht vorgeschrieben. Vielmehr bestimmt § 221 Abs. 1 FamFG lediglich, dass das Gericht die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern soll. Notwendig ist dies aber nicht (vgl. Keidel/Weber, FamFG, 17. Aufl., § 221 Rn 4).
Zustimmung der Beteiligten ist unerheblich
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Zustimmung der Beteiligten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung unerheblich, da lediglich für den Regelfall eine mündliche Erörterung vorgesehen, aber nicht zwingend ist. Vielmehr steht die Durchführung eines Erörterungstermins im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
3 III. Der Praxistipp
Die Entscheidung entspricht der einhelligen Rspr. (OLG Jena AGS 2012, 131 = NJW-Spezial 2012, 124 = FamRZ 2012, 329; KG AGS 2011, 324 = JurBüro 2011, 639 = RVGreport 2011, 306 = FamRZ 2011, 1978; OLG Rostock AGS 2011, 588 = JurBüro 2012, 192 = FamRZ 2012, 1581 = FamFR 2012, 111 = FF 2012, 466; OLG Naumburg, Beschl. v. 22.7.2011 – 3 WF 182/11; OLG Dresden, Beschl. v. 28.6.2011 – 21 WF 432/11).