Kappungsgrenzen bei Verbrauchern
Zu beachten ist, dass die BGB-Vergütung begrenzt ist, wenn der Anwalt einen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB berät (§ 34 Abs. 1 S. 3, 1. Teilsatz RVG).
Beschränkt sich der Auftrag auf ein erstes Beratungsgesprächs, ist die Beratungsgebühr auf 190,00 EUR beschränkt (§ 34 Nr. 1 S. 3, 3. Teilsatz RVG). Unter einem ersten Beratungsgespräch (sog. Erstberatung) versteht man eine erste überschlägige mündliche "Einstiegsberatung", eine pauschale überschlägige Information des Auftraggebers, die es ihm ermöglicht, sich einen ersten Überblick über die Rechtslage zu verschaffen, aufgrund dessen er dann beurteilen kann, ob er dem Anwalt ein weitergehendes Mandat erteilt oder nicht (AnwK-RVG/Onderka, § 34 Rn 111). Die Begrenzung greift grundsätzlich nicht ein, wenn es zu einem zweiten oder gar weiteren Beratungstermin kommt oder wenn (auch) schriftlich beraten wird (AG Ludwigshafen zfs 1997, 148; AnwK-RVG/Onderka, § 34 Rn 111).
Beispiel: Erstberatung
Der Anwalt hatte den Mandanten beraten. Gegenstand war nur ein erstes Beratungsgespräch. Eine Gebührenvereinbarung ist nicht getroffen worden.
Es können maximal 190,00 EUR abgerechnet werden, da der Mandant Verbraucher ist. Eine Postentgeltpauschale dürfte bei bloßer mündlicher Beratung nicht angefallen sein (siehe XVIII.).
Die Erstberatungsgebühr ist aber kein "Selbstläufer", sondern nur eine Kappungsgrenze, so dass ein nach § 14 Abs. 1 RVG angemessener Betrag von 190,00 EUR zunächst einmal erreicht sein muss.
§ 34 RVG bestimmt keine Regel-, sondern die Höchstgebühr für eine erstmalige anwaltliche Beratung. Bei niedrigen Streitwerten bleibt es dem Anwalt unbenommen, eine Gebührenvereinbarung abzuschließen. Anderenfalls muss er in Anwendung des § 14 Abs. 1 RVG nach der Höhe des Streitwertes abrechnen. Der Anwalt kann nicht willkürlich immer eine Gebühr bis zur Höhe von 190,00 EUR fordern.
AG Dannenberg, Urt. v. 12.6.2012 – 31 C 437/11 AGS 2013, 510
Sofern nicht bereits die Begrenzung für eine Erstberatung greift, darf der Anwalt gegenüber einem Verbraucher nicht mehr als 250,00 EUR abrechnen.
Beispiel: Weitergehende Beratung
Der Mandant hatte sich wegen der Kündigung seines Mietverhältnisses vom Anwalt schriftlich beraten lassen. Eine Vereinbarung ist nicht geschlossen worden.
Da keine Erstberatung mehr vorliegt, greift jetzt die Begrenzung von 250,00 EUR.
1. |
Beratungsgebühr, § 34 Abs. 1 RVG, §§ 675, 612 BGB |
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250,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
270,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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51,30 EUR |
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Gesamt |
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321,30 EUR |