Vorüberlegung zum Gerichtsstand erforderlich

Muss der Anwalt seine Vergütung einklagen, stellt sich für ihn die Frage, vor welchem Gericht er klagen soll. Häufig stehen mehrere Gerichte zur Auswahl, was im Vorfeld nicht genügend bedacht wird und im Nachhinein nicht mehr zu korrigieren ist.

Soweit der Anwalt zunächst versucht, seine Forderung(en) im Mahnverfahren durchzusetzen, muss er sich bereits hier überlegen, vor welchem Abgabegericht er das streitige Verfahren durchführen will, da dieses schon im Mahnverfahren angegeben werden muss (§ 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).

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