Kanzlei ist regelmäßig nicht Erfüllungsort der Vergütung

Früher nahm die Rechtsprechung an, die Vergütungsklage des Anwalts könne immer an dem für seinen Kanzleisitz zuständigen Gericht erhoben werden, da Erfüllungsort der anwaltlichen Tätigkeit der Ort der Kanzlei und damit der Gerichtsstand des § 29 ZPO gegeben sei. Diese Rechtsprechung ist aber seit der Entscheidung des BGH (AGS 2004, 9 = FamRZ 2004, 95 = NJW 2004, 54 = MDR 2004, 164 = DAR 2004, 177 = VersR 2004, 757 = AnwBl 2004, 119 = RVGreport 2004, 29) überholt. Es besteht grds. nicht die Möglichkeit, am eigenen Gericht als dem Gericht des Erfüllungsorts zu klagen. In Ausnahmefällen mag dies ggfs. möglich sein.

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