Klage am Gericht des Hauptprozesses immer möglich
Von besonderem Interesse ist der Gerichtsstand des § 34 ZPO. Danach kann ein Anwalt nämlich wegen seiner Vergütung auch vor dem Gericht des Hauptprozesses klagen. Verkannt wird dabei häufig, dass es sich bei der Vorschrift des § 34 ZPO nicht nur um eine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit handelt, sondern auch um eine Vorschrift zur sachlichen Zuständigkeit. Das bedeutet, dass auch Vergütungsforderungen von unter 5.000,01 EUR vor dem Landgericht einge klagt werden können, wenn dort der Hauptprozess stattgefunden hatte. Umgekehrt kann vor dem Amtsgericht auch dann geklagt werden, wenn der Vergütungsanspruch den Betrag von 5.000,00 EUR übersteigt.
Beispiel
Der Anwalt begehrt aus einem Rechtsstreit vor dem LG Dortmund eine Vergütung i.H.v. restlichen 4.000,00 EUR. Der Anwalt hat seine Kanzlei in Köln; der Mandant hat seinen Sitz in Düsseldorf.
Der Gerichtsstand Köln als vermeintlicher Gerichtsstand des Erfüllungsorts scheidet aus (s.o. BGH AGS 2004, 9 = FamRZ 2004, 95 = NJW 2004, 54 = MDR 2004, 164 = DAR 2004, 177 = VersR 2004, 757 = AnwBl 2004, 119 = RVGreport 2004, 29).
Möglich ist eine Klage vor dem allgemeinen Gerichtsstand (§ 12 ZPO) in Düsseldorf. Zuständig wäre dann das Amtsgericht.
Möglich ist aber auch eine Klage in Dortmund. Hier kann sich der Anwalt lediglich auf die örtliche Zuständigkeit nach § 34 ZPO berufen und vor dem AG Dortmund klagen. Er kann sich aber auch die sachliche Zuständigkeit nach § 34 ZPO berufen und vor dem LG Dortmund klagen.
Um welche Art "Hauptprozess" es sich gehandelt hat, ist unerheblich. Die Vorschrift des § 34 ZPO gilt allerdings nicht für Strafsachen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 34 Rn 4). Honorare aus Strafprozessen können nicht im Gerichtsstand des § 34 ZPO eingeklagt werden.
Auch wird durch § 34 ZPO nicht die Zuständigkeit des Familiengerichts begründet. Hier ist immer – wertunabhängig – die Prozessabteilung des jeweiligen Amtsgerichts zuständig (BGH NJW 1986, 1178). Bei Werten von über 5.000,00 EUR kann auch vor dem Landgericht geklagt werden, in dessen Bezirk das Familiengericht liegt.
Zuständig ist immer die ordentliche Gerichtsbarkeit
Resultiert die Vergütung aus einem Verfahren vor einer besonderen Gerichtsbarkeit, eröffnet dies allerdings nicht die Zuständigkeit dieser Gerichtsbarkeit. Zuständig sind auch hier die Zivilgerichte, und zwar dasjenige Gericht, das vom Streitwert her zuständig ist und in dessen Sprengel das erstinstanzliche besondere Gericht liegt, vor dem der Rechtsstreit stattgefunden hat. Das gilt z.B., wenn die Vergütung eingeklagt werden soll
• |
aus einem arbeitsgerichtlichen Verfahren (BAG AGS 1998, 54 = NZA 1998, 219 = NJW 1998, 1092 = JurBüro 1998, 310 = BRAK-Mitt 1998, 100 = RdA 1998, 128), |
• |
aus einem finanzgerichtlichen Verfahren (FG Hamburg DStRE 2002, 256) oder |
• |
aus einem sozialgerichtlichen Verfahren (LSG Schleswig-Holstein NZS 1999, 56 u. NZS 2003, 168). |
Im Falle eines vorangegangenen Urheberrechtsstreits besteht keine besondere Zuständigkeit des Gerichts für Urheberrechtsstreitsachen nach § 105 UrhG. Zuständig ist das allgemeine Zivilgericht (BGH NJW 2013, 2439).
Vergütung aus Rechtsmittelverfahren
Wird die Vergütung aus einem Rechtsmittelverfahren eingeklagt, ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel das Gericht des ersten Rechtszugs liegt, nicht das Gericht, in dessen Sprengel das Rechtsmittelgericht liegt.
Beispiel
Vor dem ArbG Bonn war Klage erhoben worden. Die Berufung fand vor dem LAG Köln und die Revision vor dem BAG statt.
Für alle Vergütungsansprüche ist nach § 34 ZPO – je nach Streitwert – das AG oder das LG Bonn zuständig.
Im Falle einer Verweisung ist das erstinstanzliche Empfangsgericht zuständig, selbst wenn nur die Vergütung vor dem verweisenden Gericht eingeklagt wird (Zöller/Vollkommer, ZPO, § 34 Rn 5).
AGKompakt 5/2018, S. 54 - 55