In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte der Beklagte die Klageforderung unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Daraufhin erging ein Teilanerkenntnisurteil. Über die Kosten wurde im Schlussurteil entschieden. Das Gericht setzte daraufhin lediglich eine Gerichtsgebühr an, da sich die 3,0-Gebühr der Nr. 1210 GKG-KostVerz. gem. Nr. 1211 Nr. 2 GKG-KostVerz. auf eine 1,0-Gebühr ermäßigt habe. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Landeskasse hatte keinen Erfolg.

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