Leitsatz
Ein die gesamte Hauptsache betreffendes Anerkenntnis führt auch dann zu einer Ermäßigung der Gerichtsgebühr nach Nr. 1211 GKG-KostVerz., wenn es "unter Verwahrung gegen die Kostenlast" erklärt wird und das Gericht anschließend noch über die Kosten entscheiden muss.
OLG Koblenz, Beschl. v. 29.3.2011 – 14 W 182/11
1 I. Der Fall
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte der Beklagte die Klageforderung unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Daraufhin erging ein Teilanerkenntnisurteil. Über die Kosten wurde im Schlussurteil entschieden. Das Gericht setzte daraufhin lediglich eine Gerichtsgebühr an, da sich die 3,0-Gebühr der Nr. 1210 GKG-KostVerz. gem. Nr. 1211 Nr. 2 GKG-KostVerz. auf eine 1,0-Gebühr ermäßigt habe. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Landeskasse hatte keinen Erfolg.
2 II. Die Entscheidung
Bei Erlass eines Anerkenntnisurteils ermäßigt sich Gerichtsgebühr
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Nr. 1211 Nr. 2 GKG-KostVerz. ermäßigt sich die im Voraus zu zahlende 3,0-Gerichtsgebühr der Nr. 1210 GKG-KostVerz. auf 1,0, wenn sich das gesamte Verfahren durch ein Anerkenntnisurteil erledigt.
Eventuell erforderliche Kostenentscheidung ändert daran nichts
Daran ändert sich nichts dadurch, dass – wie hier – über die Kosten noch durch Schlussurteil entschieden werden musste. Entscheidend ist allein, dass das Verfahren durch das Anerkenntnis zur Hauptsache erledigt wird. Dass das Gericht gegebenenfalls noch Arbeit und Aufwand mit der Abfassung der Schlussentscheidung hat, ist insoweit unerheblich. Hinzu kommt, dass das Gericht keine Entscheidung in der Sache treffen muss. Vielmehr ist vom Unterliegen des Beklagten auszugehen. Das Gericht muss sich nun mit der Frage befassen, ob das Anerkenntnis ein "sofortiges" ist und ob der Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben hat.
3 III. Der Praxistipp
Entscheidung entspricht ganz überwiegender Rspr.
Die Entscheidung des OLG Koblenz entspricht der ganz überwiegenden Rechtsauffassung. Im Gegensatz zur Klagerücknahme (Nr. 1211 Nr. 1 GKG-KostVerz.) – bei der keine streitige Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO erfolgen darf – enthält der Ermäßigungstatbestand bei Anerkenntnis keine weiteren Einschränkungen, sodass das bloße Anerkenntnis der Hauptsache ausreicht.
Ebenso:
- OLG Rostock JurBüro 2007, 323 = OLGR Rostock 2007, 606,
- OLG Hamm JurBüro 2007, 151 (unter Aufgabe seiner gegenteiligen Rspr. AGS 2002, 183),
- OLG Stuttgart AGS 2009, 248 = OLGR 2009, 454 = Justiz 2009, 223,
- OLG Köln FamRZ 2003, 1766 = OLGR 2002, 47,
- OLG Nürnberg AGS 2003, 120 = NJW-RR 2003, 1511 = MDR 2003, 295 = AnwBl 2003, 188 = OLGR 2003, 312,
- OLG Bremen JurBüro 2001, 373 = OLGR 2001, 199,
- OLG Dresden, Beschl. v. 6.9.2001 – 3 W 1117/01,
- OLG Karlsruhe MDR 1997, 399 = AnwBl 1997, 289 = NJW-RR 1997, 703 = JurBüro 1997, 538 = Justiz 1997, 533,
- OLG München AGS 1998, 42 = MDR 1998, 242 = NJW-RR 1998, 720 = JurBüro 1998, 371 = OLGR 1998, 164.
A.A. ist das OLG Hamburg MDR 2005, 1195 = OLGR 2005, 739.