Keine Gerichtsgebühren

Die Verfahren über die Wertfestsetzung und die Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 S. 1 GKG).

Streitfall: Unstatthafte Beschwerde

Strittig ist allerdings, ob bei einer unstatthaften Beschwerde Gerichtsgebühren zu erheben sind. Der BGH ist der Auffassung, die Gebührenfreiheit gelte nur für statthafte Beschwerden. Für unstatthafte Beschwerden sei daher eine Gebühr zu erheben (BGH AGS 2014, 232 = NJW 2014, 1597 = RVGreport 2014, 208; NJW 2003, 69 = JurBüro 2003, 95; Beschl. v. 22.2.1989 – IVb ZB 2/89; Beschl. v. 7.12.2010 – VIII ZB 77/10). Nach a.A. gilt der Ausschluss der Kostenerstattung auch für unstatthafte Beschwerden (OLG Koblenz AGS 2013, 28 = JurBüro 2012, 662; OLG Frankfurt AGS 2012, 395 = NJW-RR 2012, 1022).

Anwaltsgebühren können anfallen

Wird der Anwalt in eigenem Interesse tätig, fallen keine Gebühren an. Wird der Anwalt für den Mandanten tätig, zählt das Wertfestsetzungsverfahren gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG mit zur Instanz und löst lediglich als Einzeltätigkeit eine Gebühr nach Nr. 3403 VV aus. Im Beschwerdeverfahren entstehen dagegen für den Anwalt die Gebühren nach den Nrn. 3500 ff. VV.

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