a) Keine Beschwerde
Vorläufige Wertfestsetzung ist unanfechtbar
Die vorläufige Wertfestsetzung ist unanfechtbar (OLG Jena MDR 2010, 1211; OLG Düsseldorf AGS 2009, 455 = JurBüro 2009, 542). Die Beschwerde nach § 68 GKG (s.u. 6.) ist nur gegen die endgültige Wertfestsetzung gegeben.
Einwendungen gegen die Höhe eines vorläufig festgesetzten Werts können daher nur im Beschwerdeverfahren nach § 67 GKG geltend gemacht werden (§ 63 Abs. 1 S. 2 GKG). Ansonsten sieht das GKG nur eine Anfechtung der endgültigen Wertfestsetzung vor (§ 68 GKG).
Auch keine Anfechtung für den Anwalt geregelt
Die vorläufige Wertfestsetzung ist auch für den Anwalt über § 32 Abs. 2 RVG nicht anfechtbar (OLG Köln OLGR 2009, 26; OLG Koblenz MDR 2008, 1368; OLG Dresden OLGR 2008, 593). Dies ist auch zutreffend, weil durch eine vorläufige Wertfestsetzung für ihn keine Beschwer eintritt. Eine Abrechnung der Anwaltsgebühren ist zu diesem Zeitpunkt mangels Fälligkeit noch nicht möglich (s. §§ 8, 10 RVG). Hinsichtlich einer Vorschussanforderung (§ 9 RVG) wiederum ist der Anwalt aber an eine vorläufige Wertfestsetzung nicht gebunden. Er kann auch Vorschüsse nach einem voraussichtlich höheren Wert anfordern (AnwK-RVG/N. Schneider, § 9 Rn 62).
b) Beschwerde gegen die Anordnung der Vorauszahlung
Beschwerde gegen Vorauszahlung möglich
Auch wenn eine Beschwerde gegen die vorläufige Wertfestsetzung nicht zulässig ist, kann sie inzidenter angegriffen werden, nämlich dann, wenn die weitere Tätigkeit des Gerichts, i.d.R. die Zustellung der Klage (§ 12 Abs. 1 GKG), von der vorherigen Zahlung der Gerichtsgebühr abhängig gemacht wird. Gegen diesen Beschluss, mit dem das Gericht seine weitere Tätigkeit von der Einzahlung der Gerichtsgebühr abhängig macht, kann nach § 67 Abs. 1 S. 1 GKG Beschwerde erhoben werden. Im Rahmen dieser Beschwerde ist die Höhe der angeforderten Gerichtsgebühr zu prüfen und damit inzidenter auch der Streitwert, nach dem sie berechnet ist. Da die Beschwerde nach § 67 GKG eine Beschwer (allerdings keine Mindestbeschwer) voraussetzt, kann mit ihr nur der Kläger oder ein sonstiger vorleistungspflichtiger Antragsteller geltend machen, der Wert sei zu hoch festgesetzt. Eine Heraufsetzung des Wertes kann mit dieser Beschwerde dagegen nicht erreicht werden. Sonstige Beteiligte sind ohnehin nicht beschwerdeberechtigt.
c) Gegenvorstellung
Gegenvorstellung möglich
Möglich ist daneben immer eine Gegenvorstellung gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung. Das Gericht ist von Amts wegen verpflichtet, den Streitwert zutreffend festzusetzen (§ 63 Abs. 3 S. 1 GKG). Dies gilt auch für eine vorläufige Wertfestsetzung. Das Gericht ist daher verpflichtet, auf eine begründete Gegenvorstellung hin den Wert abzuändern, zumal die Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG zu diesem Zeitpunkt nie abgelaufen sein kann.