Endgültige Wertfestsetzung nach Beendigung des Verfahrens

Sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen ist oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, muss der Streitwert vom Gericht endgültig festgesetzt werden, und zwar auch dann, wenn als Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in EUR oder ein gesetzlicher Festwert vorgesehen ist (§ 63 Abs. 2 GKG).

Eine Wertfestsetzung ist allerdings entbehrlich, wenn eine Entscheidung nach § 62 GKG vorausgegangen ist. Das ist der Fall, wenn der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit eines Rechtsmittels festgesetzt worden ist und die Wertvorschriften für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht von den Vorschriften des GKG abweichen. Dann ist die vorangegangene Festsetzung auch für die Gerichts- und Anwaltsgebühren bindend.

Ist eine Entscheidung nach § 62 GKG nicht ergangen, so setzt das Gericht mit Abschluss des Verfahrens den Streitwert endgültig fest. Der Wert ist grundsätzlich von Amts wegen festzusetzen (§ 63 Abs. 2 S. 1 GKG). Eines Antrags bedarf es nicht.

Gericht kann nachträglich abändern

Das Gericht kann die endgültige Festsetzung nachträglich abändern (§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GKG). Insoweit gilt der Grundsatz der Streitwertwahrheit. Erkennt das Gericht später, dass seine Festsetzung unzutreffend war, kann es neu festsetzen. Der Wert der Neufestsetzung kann dabei höher oder niedriger liegen. Das Verschlechterungsverbot gilt hier nicht, da von Amts wegen richtig festzusetzen ist.

Die Abänderung ist allerdings nur zulässig innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat (§ 63 Abs. 3 S. 2 GKG).

Darüber hinaus kann ein Rechtsmittelgericht auch den Streitwert der Vorinstanz abändern, wenn es mit der Sache befasst ist (§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG); es darf aber nicht erstmals für die untere Instanz festsetzen.

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