Endgültige Wertfestsetzung nach Abschluss des Verfahrens

Sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergangen ist oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, muss der Verfahrenswert vom Gericht endgültig festgesetzt werden, und zwar auch dann, wenn als Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in EUR oder ein gesetzlicher Festwert vorgesehen ist (§ 55 Abs. 2 FamGKG).

Eine Wertfestsetzung ist allerdings entbehrlich, wenn eine Entscheidung nach § 54 FamGKG vorausgegangen ist. Das ist der Fall, wenn der Wert für die Zulässigkeit einer Beschwerde festgesetzt worden ist und die Wertvorschriften für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht von den Vorschriften des FamGKG abweichen.

Gericht kann Wertfestsetzung von Amts wegen abändern

Das Gericht kann seine endgültige Wertfestsetzung nachträglich abändern (§ 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FamGKG). Insoweit gilt der Grundsatz der Streitwertwahrheit. Erkennt das Gericht später, dass seine Festsetzung unzutreffend war, kann es neu festsetzen. Der Wert der Neufestsetzung kann dabei auch hier höher oder niedriger liegen. Das Verschlechterungsverbot gilt hier nicht, da von Amts wegen richtig festzusetzen ist.

Die Abänderung ist nur zulässig innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat (§ 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG). Auch ein Rechtsmittelgericht kann jederzeit den Streitwert der Vorinstanz abändern, wenn es mit der Sache befasst ist (§ 55 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamGKG); es darf aber nicht erstmals für die untere Instanz festsetzen.

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