Mindestbeschwer oder Zulassung erforderlich
Die endgültige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG kann mit der (einfachen) Beschwerde gem. § 68 Abs. 1 GKG angefochten werden. Voraussetzung ist, dass
- |
der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200,00 EUR übersteigt (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG) oder |
- |
das Gericht die Beschwerde in seinem Wertfestsetzungsbeschluss zugelassen hat (§ 68 Abs. 1 S. 2 GKG). Eine nachträgliche Zulassung ist nicht möglich. |
Der Wert des Beschwerdegegenstands bemisst sich nach dem Kosteninteresse des Beschwerdeführers, nicht nach der Differenz des festgesetzten zum beantragten Streitwert (OLG Karlsruhe AGS 2006, 30 = OLGR 2005, 562 = JurBüro 2005, 542).
Berechnung des Beschwerdewerts
Bei einer Beschwerde des Anwalts ist auf die Differenz seines Gebührenaufkommens abzustellen, die sich aus dem festgesetzten Wert und dem beabsichtigten höheren Wert ergibt. Bei einer Beschwerde der Partei ist gegebenenfalls auch die Differenz hinsichtlich der Gerichtskosten und einer eventuellen Kostenerstattungspflicht zu berücksichtigen. Maßgebend ist die Differenz der gesetzlichen Gebühren, nicht diejenige der ermäßigten Gebührenbeträge des § 49 RVG (OLG Frankfurt AGS 2012, 347 = FamRZ 2012, 1970 = NJW-Spezial 2012, 443; OLG Celle FamRZ 2006, 1690 = FuR 2006, 423; unzutreffend OLG Rostock, Beschl. v. 28.3.2011 – 3 W 52/11).
Beispiel 1
In einem Rechtsstreit hat das Gericht nach mündlicher Verhandlung den Streitwert auf 9.000,00 EUR festgesetzt. Der Anwalt ist der Auffassung, der Streitwert müsse sich auf 10.000,00 EUR belaufen.
Ausgehend von einer 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) und einer 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) würde sich die Differenz zwischen den Gebühren aus 9.000,00 EUR und 10.000,00 EUR auf 151,73 EUR einschließlich Umsatzsteuer belaufen. Der Wert des Beschwerdegegenstands wäre für den Anwalt nicht erreicht.
Beispiel 2
Das Gericht hat nach mündlicher Verhandlung den Gegenstandswert auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Die unterlegene Partei ist der Auffassung, der Streitwert müsse sich auf 9.000,00 EUR belaufen.
Für die Partei sind auch die Kostenerstattung und die Differenz hinsichtlich der Gerichtskosten zu berücksichtigen. Für sie ergibt sich ein Wert des Beschwerdegegenstands i.H.v. 151,73 EUR + 151,73 EUR + 78,00 EUR = 381,46 EUR. Die Beschwerde wäre daher zulässig.
Sinkt der Wert des Beschwerdegegenstands infolge einer Teilabhilfe auf unter 200,01 EUR, wird die Beschwerde damit unzulässig, so dass das Ausgangsgericht abschließend entscheidet, es sei denn, die Beschwerde ist zugelassen.
Beschwerdefrist beachten
Die Beschwerde muss innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, eingereicht werden. Ist der Streitwert erst einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Bekanntgabe des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden (§ 68 Abs. 1 S. 3 GKG).
Wiedereinsetzung ist möglich
Wird die Beschwerdefrist versäumt, kann nach § 68 Abs. 2 GKG Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Fristversäumung trifft. Ein fehlendes Verschulden wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist (§ 68 Abs. 2 S. 2 GKG).