1. Überblick
Werden in einem gerichtlichen Verfahren, in dem das FamGKG anzuwenden ist (§ 1 FamGKG), die Gerichtsgebühren nach dem Verfahrenswert (§ 3 Abs. 1 FamGKG) erhoben, so muss das Gericht hierfür einen Wert festsetzen. Dieses Wertfestsetzungsverfahren ist in den §§ 53 bis 56, 58, 59 FamGKG geregelt.
2. Wertangabe
Auch hier sollen die Beteiligten bei Antragseinreichung Angaben zum Verfahrenswert machen (§ 53 FamGKG). Siehe insoweit die Ausführungen zu II. 2.
3. Vorläufige Wertfestsetzung
Vorläufige Wertfestsetzung in Ehe- und Familienstreitsachen
Soweit Gerichtsgebühren mit der Einreichung des Antrags, der Einspruchs- oder der Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig werden, hat das Gericht auch hier den Verfahrenswert vorläufig festzusetzen. Die Fälligkeit ergibt sich aus § 9 FamFG. Danach tritt eine Fälligkeit der Gerichtsgebühren mit Einreichung eines Antrags nur in Ehesachen (§ 121 FamFG) und in selbstständigen Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) ein. Im Übrigen, also insbesondere in Familliensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Folgesachen, ist mangels fälliger Gerichtsgebühren eine vorläufige Wertfestsetzung nicht erforderlich.
4. "Anfechtung" der vorläufigen Wertfestsetzung
a) Keine Beschwerde
Vorläufige Wertfestsetzung ist unanfechtbar
Die vorläufige Wertfestsetzung ist auch hier nicht anfechtbar (s.o. II. 4. a)
b) Beschwerde gegen die Anordnung der Vorauszahlung
Möglich ist allerdings auch hier die Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung (§ 58 FamGKG), mit der inzidenter die Wertfestsetzung überprüft werden kann (s.o. II. 4. b).
c) Gegenvorstellung
Des Weiteren ist hier auch eine Gegenvorstellung möglich (s.o. II. 4. c).
5. Endgültige Wertfestsetzung
Endgültige Wertfestsetzung nach Abschluss des Verfahrens
Sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergangen ist oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, muss der Verfahrenswert vom Gericht endgültig festgesetzt werden, und zwar auch dann, wenn als Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in EUR oder ein gesetzlicher Festwert vorgesehen ist (§ 55 Abs. 2 FamGKG).
Eine Wertfestsetzung ist allerdings entbehrlich, wenn eine Entscheidung nach § 54 FamGKG vorausgegangen ist. Das ist der Fall, wenn der Wert für die Zulässigkeit einer Beschwerde festgesetzt worden ist und die Wertvorschriften für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht von den Vorschriften des FamGKG abweichen.
Gericht kann Wertfestsetzung von Amts wegen abändern
Das Gericht kann seine endgültige Wertfestsetzung nachträglich abändern (§ 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FamGKG). Insoweit gilt der Grundsatz der Streitwertwahrheit. Erkennt das Gericht später, dass seine Festsetzung unzutreffend war, kann es neu festsetzen. Der Wert der Neufestsetzung kann dabei auch hier höher oder niedriger liegen. Das Verschlechterungsverbot gilt hier nicht, da von Amts wegen richtig festzusetzen ist.
Die Abänderung ist nur zulässig innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat (§ 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG). Auch ein Rechtsmittelgericht kann jederzeit den Streitwert der Vorinstanz abändern, wenn es mit der Sache befasst ist (§ 55 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamGKG); es darf aber nicht erstmals für die untere Instanz festsetzen.
6. Beschwerde gegen die endgültige Wertfestsetzung
Endgültige Wertfestsetzung kann mit der Beschwerde angefochten werden
Die endgültige Wertfestsetzung des FamG kann nach § 55 Abs. 2 FamGKG mit der (einfachen) Beschwerde gem. § 59 Abs. 1 FamGKG angefochten werden. Voraussetzung ist, dass der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200,00 EUR übersteigt (§ 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG) oder das Gericht die Beschwerde in seinem Wertfestsetzungsbeschluss zugelassen hat (§ 59 Abs. 1 S. 2 FamGKG). Eine nachträgliche Zulassung ist nicht möglich.
Zur Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstands siehe II. 6.
Sinkt der Wert des Beschwerdegegenstands infolge einer Teilabhilfe auf unter 200,01 EUR, wird auch hier die Beschwerde unzulässig, sodass das FamG abschließend entscheidet, es sei denn, die Beschwerde ist zugelassen.
Sechs-Monats-Frist beachten
Die Beschwerde muss innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, eingereicht werden (§ 59 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG). Ist der Verfahrenswert erst einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Bekanntgabe des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden (§ 59 Abs. 1 S. 3 GKG).
Wiedereinsetzung ist möglich
Wird die Beschwerdefrist versäumt, kann nach § 59 Abs. 2 FamGKG Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt werden (s.o. II. 6.).
7. Gegenvorstellung gegen die endgültige Wertfestsetzung
Gegenvorstellung bei fehlender Beschwerdemöglichkeit
Ist eine Beschwerde mangels Erreichens des Wertes und mangels Zulassung nicht zulässig oder ohnehin ausgeschlossen (z.B. bei Wertfestsetzungen eines OLG oder des BGH), kommt lediglich eine Gegenvorstellung in Betracht. Hierauf muss das Gericht reagieren, da nach § 55 Abs. 2 S. 1 FamGKG jederzeit bei besserer Erkenntnis eine fehlerhafte Wertfestsetzung von Amts wegen korrigiert werden muss, sol...