1. Überblick
Erscheint in einem Verfahren, für das Anwaltszwang besteht (§ 78 Abs. 1 S. 1 ZPO), lediglich die nicht postulationsfähige Gegenpartei, so ist ihr Erscheinen irrelevant, weil dann die 2. Alternative der nicht ordnungsgemäßen Vertretung gegeben ist (OLG Köln AGS 2007, 238 m. Anm. Schons = NJW 2007, 1694 = RVGreport 2007, 188). Ob in diesem Fall eine Ermäßigung eintritt, ist aber von weiteren Umständen abhängig. Insoweit ist zu differenzieren:
2. Es wird lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozessleitung gestellt oder das Gericht entscheidet von Amts wegen zur Prozessleitung
Nicht postulationsfähige Partei gilt als nicht erschienen
Wird bei Erscheinen der nicht postulationsfähigen Partei sogleich nach Hinweis auf die fehlende Postulationsfähigkeit der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt, entsteht nur die 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV (OLG Köln AGS 2007, 238 m. Anm. Schons = NJW 2007, 1694 = RVGreport 2007, 188).
Beispiel 9
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (Wert: 10.000,00 EUR) erscheint der Beklagte persönlich, jedoch ohne anwaltliche Vertretung. Der Anwalt beantragt daraufhin den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten.
Es entsteht nur die 0,5-Terminsgebühr nach Nrn. 3104, 3105 VV.
Abzurechnen ist wie im Beispiel 6.
Das Gleiche gilt, wenn lediglich ein Antrag zur Prozess- und Sachleitung gestellt wird oder das Gericht von Amts wegen zur Prozess- und Sachleitung entscheidet.
3. Vor Erlass des Versäumnisurteils wird mit der Partei erörtert
Keine Ermäßigung bei Erörterung mit nicht postulationsfähiger Partei
Wird mit der erschienenen Partei zunächst erörtert, gilt wiederum das Gleiche wie bei einer Erörterung mit dem Gericht, zumal das Gericht sich in diesen Fällen ohnehin an der Erörterung beteiligen wird (s.o. V.). Es entsteht also die volle 1,2-Terminsgebühr (BGH AGS 2007, 226 = NJW 2007, 1692 = AnwBl 2007, 383 = JurBüro 2007, 304 = RVGreport 2007, 187).
Beispiel 10
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erscheint der Beklagte persönlich, jedoch ohne anwaltliche Vertretung. Das Gericht erörtert die Sache dennoch mit den Parteien. Hiernach beantragt der Anwalt des Klägers den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten.
Jetzt fällt die volle 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV an, nicht aufgrund der Anwesenheit des Beklagten, sondern aufgrund der Erörterung.
Abzurechnen ist wie im Beispiel 3.