1. Überblick
Möglich ist ein Mischfall, wenn im Termin der Gegner säumig und auch nicht anwaltlich vertreten ist, das Gericht aber über einen Teil des Streitgegenstands mit dem erschienenen Anwalt des Klägers erörtert. Hier ist wiederum zu differenzieren:
2. Erörterung über Teil der Hauptforderung
Bei teilweiser Erörterung ist zu differenzieren
Wird nur über einen Teil der Hauptforderung erörtert, fällt insoweit die 1,2-Terminsgebühr der Nr. 3104 VV an; i.Ü. entsteht nur die 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV. Insgesamt darf jedoch nicht mehr verlangt werden als eine 1,2-Gebühr aus dem Gesamtwert (OLG Köln AGS 2006, 244 = JurBüro 2006, 254 = RVGreport 2006, 104).
Beispiel 15
Im Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint der Beklagte nicht und ist auch nicht anwaltlich vertreten. Das Gericht weist darauf hin, dass zwar der Klageantrag zu 1) über 4.000,00 EUR schlüssig sei, nicht jedoch der Klageantrag zu 2) über 6.000,00 EUR. Durch die Erörterung lässt sich das Gericht von der Schlüssigkeit der Klage überzeugen und erlässt das Versäumnisurteil über die Gesamtforderung.
Abzurechnen ist wie folgt:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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725,40 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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2. |
0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV |
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126,00 EUR |
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(Wert: 4.000,00 EUR) |
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3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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424,80 EUR |
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(Wert: 6.000,00 EUR) |
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(die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,2 aus 10.000,00 EUR = 669,60 EUR, ist nicht überschritten) |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.296,20 EUR |
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5. |
19 %Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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246,28 EUR |
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Gesamt |
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1.542,48 EUR |
3. Erörterung nur über Nebenforderung
Auch Erörterung nur über eine Nebenforderung ist von Bedeutung
Wird nur aus dem Wert einer Nebenforderung, z.B. der Zinsen, erörtert, gilt prinzipiell das Gleiche wie bei Erörterung über eine Teil-Hauptforderung. Zu beachten ist allerdings jetzt § 43 GKG.
Aus dem Wert der Hauptsache entsteht nur die 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV. Aus dem Wert der Nebenforderung (§ 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 43 Abs. 2 GKG) fällt dagegen eine volle 1,2-Terminsgebühr an (OLG Köln AGS 2006, 244 = JurBüro 2006, 254 = RVGreport 2006, 104).
Insgesamt darf wiederum nicht mehr verlangt werden als eine 1,2-Gebühr aus dem Gesamtwert (§ 15 Abs. 3 RVG), wobei hier zu berücksichtigen ist, dass sich der Gesamtwert nur auf den Betrag der Hauptforderung beläuft, da nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 43 Abs. 1 GKG ein Additionsverbot besteht.
Beispiel 16
Im Termin zur mündlichen Verhandlung weist das Gericht darauf hin, dass die Klage i.H.v. 10.000,00 EUR zwar schlüssig sei, nicht jedoch der Zinsantrag (Gegenstandswert bis 500,00 EUR). Nach Erörterung wird der Zinsantrag zurückgenommen. Der Kläger beantragt ein Versäumnisurteil.
Zu rechnen ist wie folgt:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
725,40 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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54,00 EUR |
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(Wert: 500,00 EUR |
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3. |
0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV |
|
279,00 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
|
|
|
(die Höchstgrenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,2 aus 10.000,00 EUR = 669,60 EUR, ist nicht überschritten) |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.078,40 EUR |
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5. |
19 %Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
204,90 EUR |
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Gesamt |
|
1.283,30 EUR |
4. Mehrere Gegner – nur einer ist säumig
Differenzierung bei mehreren Gegnern
Mischfälle können ferner dann auftreten, wenn von mehreren Beklagten nur einer säumig ist und gegen ihn ein Versäumnisurteil ergeht.
Voraussetzung für die reduzierte 0,5-Terminsgebühr ist allerdings, dass es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt. Soweit es sich um denselben Streitgegenstand handelt, fällt nur eine 1,2-Terminsgebühr an.
Beispiel 17
Der Anwalt erhebt für seinen Mandanten Klage gegen zwei Beklagte auf Zahlung von 10.000,00 EUR als Gesamtschuldner. Der Beklagte zu 1) erscheint und verhandelt; der Beklagte zu 2) ist säumig und auch nicht vertreten. Gegen ihn ergeht antragsgemäß ein Versäumnisurteil.
Aus den 10.000,00 EUR entsteht die volle 1,2-Terminsgebühr der Nr. 3104 VV. Insoweit reicht es aus, dass einer der Streitgenossen erschienen oder vertreten ist.
Abzurechnen ist wie im Beispiel 3.
Anders verhält es sich bei unterschiedlichen Streitgegenständen.
Beispiel 18
Der Anwalt erhebt für seinen Mandanten Klage gegen zwei Beklagte auf Zahlung von jeweils 5.000,00 EUR. Der Beklagte zu 1) erscheint und verhandelt; der Beklagte zu 2) ist säumig und auch nicht vertreten, so dass gegen ihn antragsgemäß Versäumnisurteil ergeht.
Aus den 5.000,00 EUR (Beklagter zu 1)) entsteht die volle 1,2-Terminsgebühr. Aus den 5.000 EUR (Beklagter zu 2)) entsteht dagegen nur die 0,5-Terminsgebühr. Zu beachten ist wiederum § 15 Abs. 3 RVG.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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725,40 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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363,60 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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3. |
0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV |
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151,50 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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(die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,2 aus 10.000,00 EUR = 669,60 EUR, ist nicht überschritten) |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.260,50 EUR |
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