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AGkompakt 6/2017, Die Verfahrenswerte in Familiensachen ... / 10. § 52 FamGKG (Güterrechtssachen)


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Hinweis

Wird in einer Güterrechtssache, die Familienstreitsache ist, auch über einen Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder nach § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entschieden, handelt es sich um ein Verfahren. Die Werte werden zusammengerechnet.

Güterrechtssachen, insbesondere Zugewinnanträge, die auf Geldzahlung gerichtet sind, werden nach § 35 FamGKG bemessen. Sonstige Anträge, z.B. der Antrag auf Stundung oder Zuweisung bestimmter Vermögensgegenstände, auf Sicherheitsleistung o.ä. sind nach § 42 Abs. 1 FamGKG (Auffangwert) zu bewerten.

Bewertung nur im Fall der Entscheidung

§ 52 FamGKG regelt lediglich den Fall, dass einerseits Zahlung des Zugewinnausgleichs beantragt wird und gleichzeitig die Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände (§ 1383 Abs. 1 BGB) oder der Antragsgegner Stundung des Zugewinns verlangt (§ 1382 Abs. 1 BGB). In diesen Fällen sind die Werte von Zahlungsantrag und Stundungs- bzw. Zuweisungsantrag nur dann zusammenzurechnen, sofern darüber entschieden wird. Für den Antrag auf Zahlung gilt dabei gem. § 35 FamGKG der Wert der Forderung. Der Zuweisungsantrag richtet sich nach dem Verkehrswert derjenigen Gegenstände, deren Übertragung beantragt wird (§ 42 Abs. 1 FamGKG). Der Wert der Stundungsforderung wird in der Regel mit dem Interesse des Zugewinnschuldners bewertet, das dieser daran hat, die Zugewinnausgleichsforderung nicht sofort aufbringen zu müssen. In der Regel werden hier die ersparten Finanzierungskosten als Wert angesetzt.

 
Hinweis

Der Antrag auf Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung ist nicht nach dem Wert der Forderung, sondern nur nach dem Interesse des Antragstellers zu bemessen, die Kosten der Finanzierung der Forderung zu ersparen.

OLG Köln, Beschl. v. 11.6.2003 – 27 UF 44/02, AGS 2003, 362

 

Beispiel

Die Ehefrau beantragt Zugewinnausgleich i.H.v. 20.000,00 EUR. Der Ehemann beantragt Antragsabweisung, hilfsweise Stundung des Zugewinns.

a) Das Gericht weist den Antrag auf Zugewinnausgleich zurück.

b) Das Gericht spricht den Zugewinn zu und entscheidet über den Stundungsantrag. Der Wert des Stundungsantrags wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Im Fall a) bleibt es beim Wert von 20.000,00 EUR.

Im Fall b) werden die Werte von Zugewinn- und Stundungsantrag nach § 52 FamGKG addiert. Abzurechnen ist hier nach einem Wert von 22.000,00 EUR.

 

Beispiel

Die Ehefrau beantragt Zugewinnausgleich i.H.v. 400.000,00 EUR und gleichzeitig die Übereignung eines Grundstücks unter Anrechnung eines Betrags von 150.000,00 EUR. Das Gericht spricht den Zugewinn zu und entscheidet über den Zuweisungsantrag.

Der Wert des Zuweisungsantrags ist nach § 52 FamGKG zu berücksichtigen und mit 150.000,00 EUR anzusetzen (§ 42 Abs. 1 FamGKG).

Die Werte von Zugewinn- und Zuweisungsantrag sind nach § 52 FamGKG zu addieren, so dass sich ein Verfahrenswert i.H.v. 550.000,00 EUR ergibt.

AGKompakt 6/2017, S. 62 - 71

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