aa) Zahlungsanträge
aaa) Überblick
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 FamFG sind Verfahren, die
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die durch Verwandtschaft begründete Unterhaltspflicht, |
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die durch Ehe begründete Unterhaltspflicht oder |
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Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m BGB betreffen. |
Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Unterhaltsansprüche.
Die Verfahrenswerte richten sich, soweit die Anträge auf eine Geldzahlung gerichtet sind, nach § 35 FamGKG. Sonstige Ansprüche (§ 1612 Abs. 2 S. 1 BGB) sind nach § 42 Abs. 1 FamGKG zu bewerten.
Zu beachten ist § 51 Abs. 1 u. 2 FamGKG, wenn mehrere Unterhaltsforderungen als wiederkehrende Leistungen geltend gemacht werden.
Ergänzend gelten die allgemeinen Wertvorschriften, insbesondere die §§ 34, 37, 38, 39 FamGKG.
bbb) Nur fällige Beträge
Wird lediglich eine bezifferte fällige Unterhaltsforderung geltend gemacht, so ist deren Wert nach § 35 FamGKG maßgebend. Auf § 51 FamGKG kommt es dann nicht an.
Beispiel
Die Kindesmutter beantragt, den Kindesvater zu verpflichten, einen Verfahrenskostenvorschuss nach §§ 1360a Abs. 4 S. 1 BGB i.H.v. 2.800,00 EUR zu zahlen.
Der Verfahrenswert richtet sich gem. § 35 FamGKG nach dem verlangten Betrag und beläuft sich auf 2.800,00 EUR.
Werden mehrere fällige Unterhaltsbeträge geltend gemacht, so sind deren Werte nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zusammenzurechnen. Auch dies hat mit § 51 Abs. 1 u. 2 FamGKG nichts zu tun. Eine Begrenzung – wie bei den wiederkehrenden Leistungen – ist hier nicht vorgesehen. Daher kann der Wert der fälligen Beträge auch über dem zwölffachen Monatsbetrag liegen.
Entsprechend ist auch zu bewerten, wenn geleisteter Unterhalt zurückverlangt wird. Es gilt § 35 FamGKG. Der volle Betrag ist maßgebend. Unzutreffend ist die Auffassung des OLG Hamburg (FamRZ 1998, 311 = MDR 1998, 125 – noch zu § 17 GKG a.F.), wonach der Wert auf den Betrag von zwölf Monaten zu beschränken sei.
ccc) Nur zukünftige Beträge
Werden ausschließlich zukünftige Beträge geltend gemacht (§ 113 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 259 ZPO), gilt das gleiche wie bei den fälligen Beträgen. Auch hier kommt es auf § 51 FamGKG zunächst nicht an, solange keine wiederkehrenden Leistungen verlangt werden.
Beispiel
Die Kindesmutter muss im September 600,00 EUR für eine Klassenfahrt der gemeinsamen Tochter zahlen. Der Vater kündigt an, sich an diesem Betrag nicht zu beteiligten. Daraufhin beantragt die Kindesmutter im Juli, den Ehemann zu verpflichten, für die Tochter im September einen anteiligen Betrag i.H.v. 300,00 EUR zu zahlen.
Der Verfahrenswert richtet sich nach § 35 FamGKG. Der geforderte zukünftige Monatsbetrag ist maßgebend. Der Wert beläuft sich auf 300,00 EUR.
Werden mehrere zukünftige Beträge geltend gemacht, sind deren Werte sämtlich zusammenzurechnen, sofern es sich nicht um wiederkehrende Leistungen handelt. Auch hier kommt es auf § 51 FamGKG nicht an.
ddd) Nur zukünftige wiederkehrende Unterhaltsleistungen
(a) Bezifferte Beträge
Grundsatz
Wird zukünftiger laufender Unterhalt verlangt, so gilt § 51 Abs. 1 FamGKG. Abzustellen ist auf die dem Tag der Einreichung folgenden zwölf Monate.
Beispiel
Die Ehefrau reicht im Mai 2017 einen Antrag ein, mit dem sie vom Ehemann laufenden Ehegattenunterhalt ab Juni 2017 i.H.v. 500,00 EUR verlangt.
Maßgebend sind die Beträge der ersten zwölf auf die Antragseinreichung folgenden Monate, also die Beträge der Monate Juni 2017 bis Mai 2018, (12 x 500,00 EUR =) 6.000,00 EUR.
Zu beachten ist, dass es sich hier nicht um einen Jahresbetrag handelt, sondern dass es genau auf die der Antragseinreichung folgenden zwölf Monate ankommt. Schwankungen bei der Höhe des Unterhalts in diesem Zeitraum sind also zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere, wenn bezifferter Kindesunterhalt geltend gemacht wird und das Kind während der folgenden zwölf Monate in eine höhere Altersgruppe einzuordnen sein wird.
Beispiel
Das zur Zeit der Antragseinreichung (Januar 2017) fünfjährige Kind beantragt, den Kindesvater zur Zahlung von 281,00 EUR Unterhalt (Einkommensgruppe 3) ab Februar 2017 zu verpflichten und ab Juli 2017 zur Zahlung von monatlich 337,00 EUR, da es im Juli 2017 sechs Jahre alt wird.
Der Verfahrenswert berechnet sich wie folgt:
5 x 281,00 EUR (Februar 2017 – Juni 2017) |
1.405,00 EUR |
7 x 337,00 EUR (Juli 2017 – Januar 2018) |
2.359,00 EUR |
Gesamt |
3.764,00 EUR |
Soweit Unterhalt für einen geringeren Zeitraum als ein Jahr verlangt wird, ist der geringere Zeitraum maßgebend.
Problem: Trennungsunterhalt
Für Trennungsunterhalt gilt auch der Jahreswert
Diese Bewertung gilt grundsätzlich auch bei Trennungsunterhalt, selbst wenn davon auszugehen ist, dass die Scheidung vor Ablauf eines Jahres rechtskräftig ausgesprochen werden wird. Ein Teil der Rspr. will in diesem Fall einen kürzeren Zeitraum als zwölf Monate annehmen, der zu schätzen sein soll (OLG Hamburg FamRZ 2002, 1136; OLG München JurBüro 1985, 742). Zutreffend ist es jedoch, auch hier den Zwölf-Monats-Wert anzunehmen, da zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich bei Einreichung des Antrags (§ 34 S. 1 F...