aaa) Grundsatz

Maßgebend ist die Differenz

Dieselben Bewertungsgrundsätze wie für Zahlungsanträge gelten auch für Abänderungsanträge nach den §§ 238240 FamFG. Maßgebend ist hier allerdings nur der jeweils begehrte Abänderungsbetrag, also die Differenz zwischen tituliertem und beantragtem neuem Unterhalt.

 
Hinweis

Der Verfahrenswert für die Heraufsetzung titulierten Unterhalts richtet sich nach der Differenz zwischen dem titulierten und dem mit der Abänderung erstrebten maßgeblichen Unterhaltsbetrag; abzustellen ist nach § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG insoweit auf die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags und nach § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG auf die bis zur Einreichung aufgelaufenen Rückstände.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.9.2016 – 13 WF 214/16, AGS 2017, 534 = NZFam 2017, 320

 

Beispiel

Der Kindesvater ist zur Unterhaltszahlung von 400,00 EUR monatlich verpflichtet worden. Im Dezember 2016 hat er die Abänderung dahingehend beantragt, ab Januar 2017 nur noch 300,00 EUR zahlen zu müssen.

Für den Abänderungsantrag gilt gem. § 51 Abs. 1 FamGKG ein Wert i.H.v. (12 x 100,00 EUR =) 1.200,00 EUR.

Wird die Abänderung fälliger Beträge geltend gemacht, sind auch die fälligen abzuändernden Beträge gem. § 51 Abs. 2 FamGKG hinzuzurechnen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.9.2016 – 13 WF 214/16, AGS 2017, 534 = NZFam 2017, 320; OLG München AGS 2005, 165 = FamRZ 2005, 1766 = FamRB 2005, 106; OLG Hamm AGS 2004, 30).

 

Beispiel

Der Kindesvater hatte sich in einem Vergleich zur Unterhaltszahlung von 400,00 EUR monatlich verpflichtet. Im Juni 2017 beantragt er die Abänderung dahingehend, ab April 2017 nur noch 300,00 EUR zahlen zu müssen.

Für den zukünftigen Unterhalt gilt gem. § 51 Abs. 1 FamGKG ein Wert von (12 x 100,00 EUR =) 1.200,00 EUR. Hinzu kommt nach § 51 Abs. 2 FamGKG der Wert der bei Einreichung fälligen Abänderungsbeträge (3 x 100,00 EUR =) 300,00 EUR. Der Gesamtwert beläuft sich also auf:

 
(April 2017 – Juni 2017) 3 x 100,00 EUR 300,00 EUR
(Juli 2017– Juni 2018) 12 x 100,00 EUR 1.200,00 EUR
Gesamt 1.500,00 EUR

bbb) Antrag und Widerantrag

Die Werte von Antrag und Widerantrag sind zu addieren

Im Falle wechselseitiger Abänderungsanträge, also bei Antrag und Widerantrag auf Herauf- bzw. Herabsetzung, sind die Werte ebenfalls zu addieren. Es liegt kein Fall des § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG vor.

 
Hinweis

Klagt der Kläger auf Erhöhung, der Beklagte im Wege der Widerklage auf Herabsetzung des titulierten Unterhalts, dann betreffen Klage und Widerklage verschiedene Streitgegenstände; ihre Werte sind zu addieren.

OLG Naumburg, Beschl. v. 26.1.2004 – 14 UF 258/03, JurBüro 2004, 379; ebenso OLG München AGS 2007, 364 = FamRZ 2007, 750 = OLGR 2007, 416 = ZFE 2007, 315

Zwar schließen sich die Abänderungsanträge gegenseitig aus; zu berücksichtigen ist jedoch hier auch eine wirtschaftliche Betrachtung. A.A. ist das OLG Hamm, das die überholte Identitätsformel anwendet und eine wirtschaftliche Betrachtung rechtsirrig außer Acht lässt (OLG Hamm AGS 2004, 32 m. abl. Anm. N. Schneider).

 

Beispiel

Der Kindesvater ist zur Unterhaltszahlung von 400,00 EUR monatlich verpflichtet. Im Mai 2017 hat er eine Abänderung dahingehend beantragt, ab Juni 2017 nur noch 300,00 EUR zahlen zu müssen. Das Kind beantragt im Juni 2017 eine Abänderung dahingehend, den Unterhalt ab Juli 2017 auf 455,00 EUR zu erhöhen.

Der Wert des Antrags beläuft sich nach § 51 Abs. 1 FamGKG auf (12 x 100,00 EUR =) 1.200,00 EUR, der Wert des Widerantrags auf (12 x 55,00 EUR =) 660,00 EUR. Die Werte sind zusammenzurechnen (§ 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Der Verfahrenswert beträgt 1.860,00 EUR.

 
Antrag, 12 x 100,00 EUR 1.200,00 EUR
Widerantrag, 12 x 55,00 EUR 660,00 EUR
Gesamt 1.860,00 EUR

ccc) Abänderung und Rückzahlung

Rückzahlung wirkt nicht werterhöhend

Wird mit dem Abänderungsantrag auf Herabsetzung gleichzeitig auch ein Antrag auf Rückzahlung der nach Abänderung bis dahin zuviel gezahlten Beträge geltend gemacht, wirkt dieser Antrag nicht Wert erhöhend.

 
Hinweis

Wird mit einem Abänderungsantrag für den Fall, dass dieser Erfolg hat, hilfsweise der Antrag auf Rückzahlung des danach überzahlten Unterhalts gestellt, erhöht dieser Hilfsantrag den Gebührenstreitwert gem. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG a.F. nicht.

KG, Beschl. v. 5.10.2010 – 19 WF 138/10, AGS 2011, 39 = NJW-Spezial 2010, 763 = FamRZ 2011, 754 = FamRB 2011, 47 = FamFR 2010, 540 = RVGreport 2011, 152; OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 1933; OLG Köln AGkompakt 2010 134 = JurBüro 1994, 493; OLG Hamburg FamRZ 1999, 608

 

Beispiel

Der Vater verlangt mit seinem im März eingereichten Abänderungsantrag eine Herabsetzung um 50,00 EUR ab Februar und gleichzeitig Rückzahlung der danach zuviel gezahlten Beträge.

Der Wert beläuft sich auf:

 
künftige Beträge (§ 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG): 12 x 50,00 EUR 600,00 EUR
fällige Beträge (§ 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG): 2 x 50,00 EUR 100,00 EUR
Gesamt 700,00 EUR

Der Antrag auf Rückzahlung ist nicht werterhöhend zu berücksichtigen.

ddd) Abänderung und Herausgabe des Titels

Herausgabeantrag ist zusätzlich zu bewerten

Wird mit dem Abänderungsantrag ein Antr...

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