aaa) Grundsatz
Maßgebend ist die Differenz
Dieselben Bewertungsgrundsätze wie für Zahlungsanträge gelten auch für Abänderungsanträge nach den §§ 238–240 FamFG. Maßgebend ist hier allerdings nur der jeweils begehrte Abänderungsbetrag, also die Differenz zwischen tituliertem und beantragtem neuem Unterhalt.
Der Verfahrenswert für die Heraufsetzung titulierten Unterhalts richtet sich nach der Differenz zwischen dem titulierten und dem mit der Abänderung erstrebten maßgeblichen Unterhaltsbetrag; abzustellen ist nach § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG insoweit auf die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags und nach § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG auf die bis zur Einreichung aufgelaufenen Rückstände.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.9.2016 – 13 WF 214/16, AGS 2017, 534 = NZFam 2017, 320
Beispiel
Der Kindesvater ist zur Unterhaltszahlung von 400,00 EUR monatlich verpflichtet worden. Im Dezember 2016 hat er die Abänderung dahingehend beantragt, ab Januar 2017 nur noch 300,00 EUR zahlen zu müssen.
Für den Abänderungsantrag gilt gem. § 51 Abs. 1 FamGKG ein Wert i.H.v. (12 x 100,00 EUR =) 1.200,00 EUR.
Wird die Abänderung fälliger Beträge geltend gemacht, sind auch die fälligen abzuändernden Beträge gem. § 51 Abs. 2 FamGKG hinzuzurechnen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.9.2016 – 13 WF 214/16, AGS 2017, 534 = NZFam 2017, 320; OLG München AGS 2005, 165 = FamRZ 2005, 1766 = FamRB 2005, 106; OLG Hamm AGS 2004, 30).
Beispiel
Der Kindesvater hatte sich in einem Vergleich zur Unterhaltszahlung von 400,00 EUR monatlich verpflichtet. Im Juni 2017 beantragt er die Abänderung dahingehend, ab April 2017 nur noch 300,00 EUR zahlen zu müssen.
Für den zukünftigen Unterhalt gilt gem. § 51 Abs. 1 FamGKG ein Wert von (12 x 100,00 EUR =) 1.200,00 EUR. Hinzu kommt nach § 51 Abs. 2 FamGKG der Wert der bei Einreichung fälligen Abänderungsbeträge (3 x 100,00 EUR =) 300,00 EUR. Der Gesamtwert beläuft sich also auf:
(April 2017 – Juni 2017) 3 x 100,00 EUR |
300,00 EUR |
(Juli 2017– Juni 2018) 12 x 100,00 EUR |
1.200,00 EUR |
Gesamt |
1.500,00 EUR |
bbb) Antrag und Widerantrag
Die Werte von Antrag und Widerantrag sind zu addieren
Im Falle wechselseitiger Abänderungsanträge, also bei Antrag und Widerantrag auf Herauf- bzw. Herabsetzung, sind die Werte ebenfalls zu addieren. Es liegt kein Fall des § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG vor.
Klagt der Kläger auf Erhöhung, der Beklagte im Wege der Widerklage auf Herabsetzung des titulierten Unterhalts, dann betreffen Klage und Widerklage verschiedene Streitgegenstände; ihre Werte sind zu addieren.
OLG Naumburg, Beschl. v. 26.1.2004 – 14 UF 258/03, JurBüro 2004, 379; ebenso OLG München AGS 2007, 364 = FamRZ 2007, 750 = OLGR 2007, 416 = ZFE 2007, 315
Zwar schließen sich die Abänderungsanträge gegenseitig aus; zu berücksichtigen ist jedoch hier auch eine wirtschaftliche Betrachtung. A.A. ist das OLG Hamm, das die überholte Identitätsformel anwendet und eine wirtschaftliche Betrachtung rechtsirrig außer Acht lässt (OLG Hamm AGS 2004, 32 m. abl. Anm. N. Schneider).
Beispiel
Der Kindesvater ist zur Unterhaltszahlung von 400,00 EUR monatlich verpflichtet. Im Mai 2017 hat er eine Abänderung dahingehend beantragt, ab Juni 2017 nur noch 300,00 EUR zahlen zu müssen. Das Kind beantragt im Juni 2017 eine Abänderung dahingehend, den Unterhalt ab Juli 2017 auf 455,00 EUR zu erhöhen.
Der Wert des Antrags beläuft sich nach § 51 Abs. 1 FamGKG auf (12 x 100,00 EUR =) 1.200,00 EUR, der Wert des Widerantrags auf (12 x 55,00 EUR =) 660,00 EUR. Die Werte sind zusammenzurechnen (§ 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Der Verfahrenswert beträgt 1.860,00 EUR.
Antrag, 12 x 100,00 EUR |
1.200,00 EUR |
Widerantrag, 12 x 55,00 EUR |
660,00 EUR |
Gesamt |
1.860,00 EUR |
ccc) Abänderung und Rückzahlung
Rückzahlung wirkt nicht werterhöhend
Wird mit dem Abänderungsantrag auf Herabsetzung gleichzeitig auch ein Antrag auf Rückzahlung der nach Abänderung bis dahin zuviel gezahlten Beträge geltend gemacht, wirkt dieser Antrag nicht Wert erhöhend.
Wird mit einem Abänderungsantrag für den Fall, dass dieser Erfolg hat, hilfsweise der Antrag auf Rückzahlung des danach überzahlten Unterhalts gestellt, erhöht dieser Hilfsantrag den Gebührenstreitwert gem. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG a.F. nicht.
KG, Beschl. v. 5.10.2010 – 19 WF 138/10, AGS 2011, 39 = NJW-Spezial 2010, 763 = FamRZ 2011, 754 = FamRB 2011, 47 = FamFR 2010, 540 = RVGreport 2011, 152; OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 1933; OLG Köln AGkompakt 2010 134 = JurBüro 1994, 493; OLG Hamburg FamRZ 1999, 608
Beispiel
Der Vater verlangt mit seinem im März eingereichten Abänderungsantrag eine Herabsetzung um 50,00 EUR ab Februar und gleichzeitig Rückzahlung der danach zuviel gezahlten Beträge.
Der Wert beläuft sich auf:
Der Antrag auf Rückzahlung ist nicht werterhöhend zu berücksichtigen.
ddd) Abänderung und Herausgabe des Titels
Herausgabeantrag ist zusätzlich zu bewerten
Wird mit dem Abänderungsantrag ein Antr...