9. § 51 FamGKG (Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen)
(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.
(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.
(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.
a) Überblick
§ 51 FamGKG regelt in den Abs. 1 u. 2 die Werte in Unterhaltsverfahren, die Familienstreitsachen sind (§§ 112, 231 Abs. 1 FamFG) und in Abs. 3 die Werte in Unterhaltsverfahren, die keine Familienstreitsachen sind, also Verfahren auf Zuweisung des Kindergelds (§ 231 Abs. 2 FamFG).
b) Familienstreitsachen
aa) Zahlungsanträge
aaa) Überblick
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 FamFG sind Verfahren, die
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die durch Verwandtschaft begründete Unterhaltspflicht, |
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die durch Ehe begründete Unterhaltspflicht oder |
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Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m BGB betreffen. |
Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Unterhaltsansprüche.
Die Verfahrenswerte richten sich, soweit die Anträge auf eine Geldzahlung gerichtet sind, nach § 35 FamGKG. Sonstige Ansprüche (§ 1612 Abs. 2 S. 1 BGB) sind nach § 42 Abs. 1 FamGKG zu bewerten.
Zu beachten ist § 51 Abs. 1 u. 2 FamGKG, wenn mehrere Unterhaltsforderungen als wiederkehrende Leistungen geltend gemacht werden.
Ergänzend gelten die allgemeinen Wertvorschriften, insbesondere die §§ 34, 37, 38, 39 FamGKG.
bbb) Nur fällige Beträge
Wird lediglich eine bezifferte fällige Unterhaltsforderung geltend gemacht, so ist deren Wert nach § 35 FamGKG maßgebend. Auf § 51 FamGKG kommt es dann nicht an.
Beispiel
Die Kindesmutter beantragt, den Kindesvater zu verpflichten, einen Verfahrenskostenvorschuss nach §§ 1360a Abs. 4 S. 1 BGB i.H.v. 2.800,00 EUR zu zahlen.
Der Verfahrenswert richtet sich gem. § 35 FamGKG nach dem verlangten Betrag und beläuft sich auf 2.800,00 EUR.
Werden mehrere fällige Unterhaltsbeträge geltend gemacht, so sind deren Werte nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zusammenzurechnen. Auch dies hat mit § 51 Abs. 1 u. 2 FamGKG nichts zu tun. Eine Begrenzung – wie bei den wiederkehrenden Leistungen – ist hier nicht vorgesehen. Daher kann der Wert der fälligen Beträge auch über dem zwölffachen Monatsbetrag liegen.
Entsprechend ist auch zu bewerten, wenn geleisteter Unterhalt zurückverlangt wird. Es gilt § 35 FamGKG. Der volle Betrag ist maßgebend. Unzutreffend ist die Auffassung des OLG Hamburg (FamRZ 1998, 311 = MDR 1998, 125 – noch zu § 17 GKG a.F.), wonach der Wert auf den Betrag von zwölf Monaten zu beschränken sei.
ccc) Nur zukünftige Beträge
Werden ausschließlich zukünftige Beträge geltend gemacht (§ 113 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 259 ZPO), gilt das gleiche wie bei den fälligen Beträgen. Auch hier kommt es auf § 51 FamGKG zunächst nicht an, solange keine wiederkehrenden Leistungen verlangt werden.
Beispiel
Die Kindesmutter muss im September 600,00 EUR für eine Klassenfahrt der gemeinsamen Tochter zahlen. Der Vater kündigt an, sich an diesem Betrag nicht zu beteiligten. Daraufhin beantragt die Kindesmutter im Juli, den Ehemann zu verpflichten, für die Tochter im September einen anteiligen Betrag i.H.v. 300,00 EUR zu zahlen.
Der Verfahrenswert richtet sich nach § 35 FamGKG. Der geforderte zukünftige Monatsbetrag ist maßgebend. Der Wert beläuft sich auf 300,00 EUR.
Werden mehrere zukünftige Beträge geltend gemacht, sind deren Werte sämtlich zusammenzurechnen, sofern es sich nicht um wiederkehrende Leistungen handelt. Auch hier kommt es auf § 51 FamGKG nicht an.
ddd) Nur zukünftige wiederkehrende Unterhaltsleistungen
(a) Bezifferte Beträge
Grundsatz
Wird zukünftiger laufender Unterhalt verlangt, so gilt § 51 Abs. 1 FamGKG. Abzustellen ist auf die dem Tag der Einreichung folgenden zwölf Monate.
Beispiel
Die Ehefrau reicht im Mai 2017 einen Antrag ein, mit dem sie vom Ehemann laufenden Ehegattenunterhalt ab Juni 2017 i.H.v. 500,00 EUR verlangt.
Maßgebend sind die Beträge der ersten zwölf auf die Antragseinreichung folgenden Monate, also die Beträge der Monate...