Festgesetzte Kosten sind zu verzinsen
Nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ist auf Antrag auszusprechen, dass festgesetzte Kosten ab Eingang des Festsetzungsantrags mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind.
Verzinsung beginnt mit Antragseingang
Die Verzinsung beginnt also bereits mit Antragseingang bei Gericht und nicht erst mit Zustellung des Antrags oder der Entscheidung.
Die Verzinsung kann allerdings nicht vor Erlass der betreffenden Kostengrundentscheidung entstehen. Soweit also der Kostenfestsetzungsantrag vor Erlass der Kostengrundentscheidung eingereicht wird, kommt es nicht auf den Eingang des Antrags, sondern auf das Datum der Kostenentscheidung an. Dies kann z.B. im Falle einer Klagerücknahme vorkommen.
Beispiel
Der Kläger erklärt, die Klage zurückzunehmen. Daraufhin beantragt der Beklagte gem. § 269 Abs. 4 ZPO auszusprechen, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen habe (§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO). Gleichzeitig beantragt er jetzt schon die Festsetzung der nach dem beantragten Beschluss zu erstattenden Kosten.
Ein solcher Kostenfestsetzungsantrag ist zulässig. Mit dem Kostenfestsetzungsantrag muss nicht bis zum Erlass der Kostengrundentscheidung abgewartet werden. Die Verzinsung der festgesetzten Kosten tritt hier allerdings nicht bereits mit Antragseingang ein, sondern erst mit dem Tag, an dem das Gericht den Kostenbeschluss nach § 269 Abs. 2 S. 3 ZPO erlässt.
Problem: Abänderung der Kostenentscheidung durch Rechtsmittel
Probleme bereitet die Verzinsung, wenn es in einem Rechtsmittelverfahren zu einer anders lautenden Kostenentscheidung für die Vorinstanz kommt. Ähnliches gilt bei einem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, wenn darauf bereits die Kostenfestsetzung beantragt war.
Zu unterscheiden ist danach, ob das Rechtsmittelgericht die Kostenentscheidung der Vorinstanz aufhebt oder ob es sie nur abändert.
Aufhebung der bisherigen Kostenentscheidung
Wird die erstinstanzliche Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen, dann entfällt die bisherige Kostenentscheidung gänzlich. Sie kann nicht mehr Grundlage der Festsetzung sein. Die Kosten des Verfahrens, auch die des Verfahrens vor Zurückverweisung, können jetzt erst aufgrund der neuen im Verfahren nach Zurückverweisung ergehenden Kostenentscheidung festgesetzt werden. Daher kann eine Verzinsung der Kosten auch erst frühestens ab Erlass der neuen Kostenentscheidung eintreten.
Ein neuer Kostenfestsetzungsantrag ist dagegen nicht erforderlich. Der bisherige Kostenfestsetzungsantrag bleibt bestehen und muss jetzt neu beschieden werden:
Beispiel
Das AG hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Im Berufungsverfahren hebt das LG das Urteil des AG einschließlich der Kostenentscheidung auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG zurück. Das AG gibt der Klage überwiegend statt und erlegt dem Beklagten ¾ der Kosten und dem Kläger ¼ der Kosten auf.
Daraufhin reicht der Kläger für das Berufungsverfahren vor dem LG und das Verfahren nach Zurückverweisung vor dem AG einen weiteren Kostenfestsetzungsantrag ein.
Für die Kosten des Verfahrens vor Zurückverweisung wäre zwar wegen der Verzinsung auf den Tag abzustellen, an dem der damalige Kostenfestsetzungsantrag eingegangen ist. Da die zugrunde liegende Kostenentscheidung jedoch aufgehoben wurde, beginnt die Verzinsung erst mit Erlass der neuen Kostengrundentscheidung.
Für die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens und des Verfahrens nach Zurückverweisung ist dagegen erst auf den späteren Zeitpunkt des Eingangs des diese Kosten betreffenden Kostenfestsetzungsantrags abzustellen.
Abänderung der bisherigen Kostenentscheidung
Wird im Rechtsmittelverfahren die Entscheidung der Vorinstanz lediglich abgeändert, dann bleibt die bisherige Entscheidung bestehen, soweit sie nicht abgeändert wird. Damit bleibt auch der Zinsbeginn insoweit erhalten.
Soweit sich aufgrund der abändernden Entscheidung ein höherer Kostenerstattungsanspruch ergibt, ist wiederum auf das Datum der neuen Entscheidung abzustellen.
Auch hier bedarf es keines neuen Festsetzungsantrags. Der ursprüngliche Festsetzungsantrag bleibt wirksam.
Beispiel
Nach dem erstinstanzlichen Urteil war der Beklagte vollumfänglich verurteilt worden. Ihm waren die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Daraufhin hatte der Kläger die Festsetzung seiner Kosten beantragt. Im Berufungsverfahren hat das LG das Urteil abgeändert und die Klage teilweise abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es zu ¾ dem Beklagten und zu ¼ dem Kläger auferlegt.
Für die vom Beklagten nach Kostenausgleichung zu erstattenden Kosten der ersten Instanz ist hinsichtlich der Verzinsung auf den Eingang des damaligen Kostenfestsetzungsantrags abzustellen. Festgesetzt wird nämlich aufgrund der damaligen Kostenentscheidung, die lediglich abgeändert worden ist, aber dem Grunde nach Bestand behalten hat.