Wird im Rahmen der Unfallregulierung Akteneinsicht genommen, so entsteht eine Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. oder nach den entsprechenden Gebührenvorschriften der Länder. Da diese als verauslagte Kosten (Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV) Teil der Anwaltsvergütung sind, teilen sie auch streitwertmäßig deren Schicksal und bleiben beim Gegenstandswert unberücksichtigt (§ 43 Abs. 1 GKG).

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