Begutachtungskosten sind mit ihrem vollen Wert anzusetzen (OLG München NJW-RR 1994, 1484; ebenso bei Rückabwicklung eines Vertrags: OLG Oldenburg RVGreport 2007, 196). Das gilt nicht nur für die Kosten der Schadensbegutachtung, sondern auch für die Kosten der Reparaturbestätigung des Sachverständigen.

Gleiches gilt für die Kosten der Begutachtung des zu erwerbenden Ersatzwagens. Wird insoweit eine fiktive Pauschale geltend gemacht (siehe hierzu OLG Frankfurt MDR 1991, 54), so ist deren Wert maßgebend.

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