a) Überblick
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss stehen verschiedene Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe zur Verfügung. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss bzw. seine Ablehnung ist entweder sofortige Beschwerde gegeben (§ 104 Abs. 3 S. 1, § 567 ZPO) oder die Erinnerung (§ 104 Abs. 3 S. 1, § 11 Abs. 2 RPflG). Gegen Entscheidungen über die Beschwerde kann darüber hinaus die Rechtsbeschwerde zugelassen werden.
b) Sofortige Beschwerde
aa) Überblick
Grundsätzlich sofortige Beschwerde
Grundsätzlich ist gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss bzw. seine Ablehnung die sofortige Beschwerde nach § 104 Abs. 3 S. 1, § 567 ZPO gegeben. Nur dann, wenn sie nicht statthaft oder nicht zulässig ist, kommt die Erinnerung nach 104 Abs. 3 S. 1, § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG zum Zuge.
bb) Erforderlicher Wert des Beschwerdegegenstands
Beschwerdegegenstand muss 200,00 EUR übersteigen
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200,00 EUR übersteigt (§ 104 Abs. 3 S. 1, § 567 Abs. 2 ZPO). Eine Zulassung der Beschwerde ist nicht möglich.
Die Höhe des Beschwerdegegenstands richtet sich danach, um welchen Betrag die Abänderung des Festsetzungsbeschlusses beantragt wird:
Für den Antragsteller kommt es darauf an, in welchem Umfang sein Antrag zurückgewiesen worden ist und Kosten abgesetzt worden sind.
Für den Antragsgegner kommt es darauf an, inwieweit er meint, unberechtigterweise mit Kosten belastet worden zu sein. Die festgesetzte Verzinsung bleibt dabei grundsätzlich außer Ansatz (§ 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO). Sie hat nur Bedeutung, wenn sich der Antragsgegner ausschließlich gegen die Verzinsung oder den Zinsbeginn wendet.
Wird der erforderliche Wert nicht erreicht, ist nur die Erinnerung gegeben. Das gilt auch dann, wenn infolge einer Abhilfe des Rechtspflegers der Wert auf unter 200,01 EUR herabsinkt. Der Beschwerdeführer muss dann erklären, ob er die Beschwerde als solche weiterführt oder ob sie jetzt als Erinnerung betrachtet werden und dem Richter des festsetzenden Gerichts vorgelegt werden soll.
Die Möglichkeit einer wertunabhängigen Zulassung der Beschwerde besteht im Festsetzungsverfahren nicht.
Eine sofortige Beschwerde gegen erstinstanzliche Festsetzungen eines OLG ist nicht statthaft. Auch insoweit ist nur die Erinnerung gegeben.
cc) Frist
Zwei-Wochen-Frist
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses eingereicht werden (§ 104 Abs. 3 S. 1, § 569 Abs. 1 ZPO). Eine Wiedereinsetzung ist möglich (§§ 233 ff. ZPO).
dd) Form
Kein Anwaltszwang
Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), da für das Kostenfestsetzungsverfahren kein Anwaltszwang besteht (§ 13 RPflG). Auch für die sofortige Beschwerde besteht kein Anwaltszwang (BGH AGS 2006, 516 = Rpfleger 2006, 416 = NJW 2006, 2260 = MDR 2006, 1076 = FamRZ 2006, 548 = NJW-Spezial 2006, 431 = JurBüro 2006, 480 = RVGreport 2006, 357 = BRAK-Mitt 2006, 234).
ee) Verfahren
Nach Eingang der sofortigen Beschwerde hat der Rechtspfleger zunächst zu prüfen, ob er der Beschwerde abhilft. Er kann die Beschwerde jedoch weder zurückweisen noch als unzulässig verwerfen.
Soweit der Rechtspfleger nicht abhilft und die sofortige Beschwerde aufrechterhalten wird, ist sie dem Beschwerdegericht vorzulegen, das dann darüber durch Beschluss entscheidet.
ff) Kosten
Festgebühr bei Gericht
Im Beschwerdeverfahren entsteht bei Gericht eine Festgebühr i.H.v. von 60,00 EUR wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird (Nr. 1812 GKG-KostVerz.). Eine Ermäßigung bei teilweiser Zurückweisung oder Verwerfung ist möglich (Anm. zu Nr. 1812 GKG-KostVerz.). Ist die Beschwerde erfolgreich, ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei.
0,5-Verfahrensgebühr für Anwalt
Für den Anwalt entsteht im Beschwerdeverfahren eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Die Verfahrensgebühr (Nr. 3500 VV RVG) entsteht für den Anwalt des Beschwerdegegners in der Regel bereits mit Entgegennahme der Beschwerde (OLG Koblenz JurBüro 2004, 32 = AGS 2004, 67 m. Anm. N. Schneider = MDR 2004, 417 = NJW-RR 2004, 1510). Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, erhöht sich die Gebühr um 0,3 (Nr. 1008 VV RVG).
Zu beachten ist, dass nach § 16 Nr. 10c) RVG mehrere Beschwerden gegen denselben Kostenfestsetzungsbeschluss als eine Angelegenheit gelten.
Die Kosten eines Beschwerdeverfahrens sind grundsätzlich nach §§ 91, 97 ZPO zu erstatten. Erforderlich ist allerdings eine gesonderte Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Wird sie vergessen, kann eine Beschlussergänzung nach § 321 ZPO beantragt werden.
c) Weitere Beschwerde
Eine weitere Beschwerde ist nicht statthaft.
d) Rechtsbeschwerde
aa) Überblick
Rechtsbeschwerde bei Zulassung möglich
Möglich ist eine Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde kann nur durch einen am BGH zugelassenen Anwalt eingelegt werden (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO). Eine Erweiterung des Beschwerdegegenstands im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht zulässig (BGH AGS 2004, 143 = NJW-RR 2004, 489 = AnwBl 2004, 251 = Rpfleger 2004, 316 = MDR 2004, 600 ...