Häufig kommt es vor, dass Klageschriften vorab per Telefax eingereicht werden. Ob dies immer erforderlich und sinnvoll ist, mag dahinstehen. Sind Verjährungsfristen oder Ausschlussfristen zu beachten, bietet sich die Übersendung vorab an, um für den fristgerechten Zugang zu sorgen und später auch einen Nachweis in den Händen zu haben, dass die Klageschrift rechtzeitig eingegangen ist.
Nachsendung kann zur doppelten Aktenanlage führen
Wird dann das Original später hinterhergeschickt, kommt es bei Gericht gegebenenfalls zur doppelten Anlage eines Verfahrens und damit auch zur doppelten Erhebung der Gerichtsgebühr der Nr. 1210 GKG-KostVerz. Dies ist grundsätzlich auch zutreffend. Wird eine Klageschrift doppelt eingereicht, ohne dass das Gericht dies erkennen kann, und werden daraufhin bei Gericht zwei Verfahren angelegt, so fallen die Gebühren auch gesondert an. Es bleibt dann nur die Möglichkeit, eine der Klagen zurückzunehmen und damit eine der beiden Gerichtsgebühren auf 1,0 zu mindern (Nr. 1211 GKG-KostVerz.). An dem Anfall der doppelten Gerichtsgebühr lässt sich jedoch grundsätzlich nichts ändern.
Keine Prüfungspflicht des Gerichts
Ein Gericht ist nicht verpflichtet, bei Eingang einer Klage zu prüfen, ob bereits eine Übersendung vorab per Telefax vorliegt.
Auch bei versehentlich doppelter Einreichung der Klageschrift ist grundsätzlich die jeweilige Verfahrensgebühr nach Nrn. 1210, 1211 GKG-KostVerz. fällig. Die klagende Partei kann nicht erwarten, dass die Eingangsstelle des Gerichts eine inhaltliche Prüfung des jeweiligen Streitgegenstands vornimmt, um Doppelvorgänge zu erkennen.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.12.2016 – 18 W 235/16, AGS 2017, 120 = NJW-RR 2017, 448 = RVGreport 2017, 117 = NJW-Spezial 2017, 187 = NJW 2017, 1486
Reichen die Prozessbevollmächtigten einer Partei versehentlich zweimal dieselbe Klageschrift mit Gebührenvorauszahlung zeitlich versetzt bei Gericht ein, so ändert dies nichts an der zweifachen Entstehung der Gerichtsgebühr für das Verfahren im Allgemeinen.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.5.1999 – 10 W 45/99, AGS 2000, 58 = JMBl NW 2000, 58 = OLGR 1999, 366 = JurBüro 1999, 485 = MDR 1999, 1156 = NJW-RR 1999, 1670
Soweit hier die Entscheidung des OLG München häufig als gegenteilige Auffassung zitiert wird, ist dies nicht zutreffend.
Für eine wiederholte, mit identischer Klageschrift eingereichte Klage können über die schon für die erste Klage bezahlten Gerichtsgebühren hinaus keine weiteren Gerichtsgebühren gefordert werden.
OLG München, Beschl. v. 25.4.2001 – 11 W 1220/01, AGS 2001, 280 = OLGR 2001, 221 = MDR 2001, 896 = JurBüro 2001, 536
Anders bei Verschulden des Gerichts
Dort verhielt es sich so, dass die Geschäftsstelle auf mehrfache Anfrage erklärt hatte, die Klageschrift sei nicht eingegangen, so dass diese erneut übersandt wurde. Im Nachhinein hatte sich dann herausgestellt, dass die erste Klage doch eingegangen war. Hier waren also auch die Gerichtsgebühren zweimal angefallen. Allerdings lag insoweit eine unrichtige Sachbehandlung zugrunde, so dass die Gerichtsgebühr wegen unrichtiger Sachbehandlung ein zweites Mal nicht erhoben werden durfte (§ 21 GKG).
Wer vermeiden will, dass ein Verfahren doppelt angelegt und damit die Gerichtsgebühr doppelt erhoben wird, sollte zum einen unbedingt darauf achten, dass bei der Übersendung vorab per Telefax bereits in der Adressierung darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Übersendung vorab per Telefax handelt und dass das Original folgt.
Nachsendung als solche kennzeichnen
Noch wichtiger ist es allerdings, dass in der "Nachsendung" – am Besten in der Adressierung – vermerkt wird, dass eine Übersendung vorab per Telefax bereits erfolgt ist, damit die Posteingangsstelle den Eingang nicht als neues Verfahren betrachtet, sondern zu dem alten Verfahren aufnimmt.
Alternativ bietet sich an, der Klageschrift ein Vorblatt anzuheften und in diesem Anschreiben darauf hinzuweisen, dass die nachfolgende Klageschrift bereits per Telefax übermittelt worden ist und gebeten wird, das Original zur betreffenden Akte zu nehmen.
Vorherige PKH-Bewilligung kenntlich machen
Das gleiche Problem kann sich auch dann stellen, wenn zunächst ein PKH-Antrag gestellt worden ist und dann nach PKH-Bewilligung das Original der Klageschrift übermittelt wird. Auch hier muss kenntlich gemacht werden, dass es sich nicht um ein neues Verfahren handelt, sondern um die Klage zum betreffenden PKH-Verfahren. Es sollte also zumindest das Aktenzeichen des PKH-Verfahrens angegeben werden oder auch hier der Klageschrift ein Blatt vorgeheftet werden, aus dem sich ergibt, dass es sich hierbei um die Klageschrift zu dem bereits eingeleiteten PKH-Verfahren handelt.
Reicht eine Partei ihre Klage ohne Bezugnahme oder Hinweis auf die bereits erfolgte PKH-Bewilligung ein, kann eine unrichtige gerichtliche Sachbehandlung nicht darin gesehen werden, dass die Sache neu eingetragen wird, was zum Anfall von Gerichtsgebühren führt, die von der Partei trotz der anderweitig erfolgten PKH...