Rechtsprechung des BGH

Das AG Bochum stützt sich auf eine Entscheidung des BGH, in der er klargestellt hat, dass die Einstellung unter Auflagen in der Hauptverhandlung keine Zusätzliche Gebühr auslöst.

 
Hinweis

Die Zusatzgebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV fällt nicht an, wenn ein Strafverfahren in der Hauptverhandlung nach § 153a StPO vorläufig eingestellt wird und nach Erbringung der Auflage die endgültige Einstellung erfolgt.

BGH, Urt. v. 14.4.2011 – IX ZR 153/10, AGS 2011, 419 = zfs 2011, 524 = MDR 2011, 1014 = NJW 2011, 3166 = Rpfleger 2011, 631 = JurBüro 2011, 584 = Schaden-Praxis 2012, 88 = RVGprof. 2011, 162 = NJW-Spezial 2011, 637 = RVGreport 2011, 384 = BRAK-Mitt 2011, 299

Widerspruch zum Gesetzeswortlaut

Mit dem Gesetzeswortlaut ist dies allerdings nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen. Die Einstellung nach § 153a StPO ist eine nicht nur vorläufige Einstellung und damit nicht geeignet, die Zusätzliche Gebühr auszulösen. Erst dann, wenn die Auflage erbracht ist, erfolgt die endgültige Einstellung, die nebst Kostentscheidung ausdrücklich auszusprechen ist (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., 2013, Rn 45). Erst diese Einstellung beendet das Verfahren und vermeidet eine neue Hauptverhandlung, die anderenfalls zwingend zu erfolgen hat, wenn die Auflage nicht erbracht wird.

AGKompakt 7/2017, S. 74

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge