Wertfestsetzung erfolgt durch Gericht
Den Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren (siehe III.) hat das Gericht festzusetzen, allerdings nach § 33 Abs. 1 RVG nur auf Antrag eines Beteiligten, also auf Antrag einer Partei oder eines beteiligten Anwalts.
Für Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO bedarf es aufgrund der Festgebühr nach Nr. 2111 GKG-KostVerz. keiner Wertfestsetzung. Eine Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit setzt einen entsprechenden Antrag voraus.
OLG Naumburg, Beschl. v. 21.7.2014 – 10 W 34/14, AGS 2015, 523
Festsetzung nur auf Antrag
Eine Festsetzung dieses Gegenstandswerts von Amts wegen kommt nicht in Betracht und ist nicht zulässig. Ein Gericht hat keine Kompetenz, den Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren von Amts wegen festzusetzen. Es bedarf hier stets eines Antrags. Die Festsetzung findet dann auch nur im Verhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner statt.
Gegen die Wertfestsetzung des Gerichts kann der Anwalt aus eigenem Recht nach § 33 Abs. 3 RVG Beschwerde einlegen, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Der Wert des Beschwerdegegenstands berechnet sich nach der Differenz der Vergütung aus dem festgesetzten Wert zu der Vergütung aus dem beantragten Wert zuzüglich Umsatzsteuer.
Praxishinweis
Da in manchen Fällen in Anbetracht des geringen Gebührensatzes der Anwaltsgebühren (0,3) der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht wird, sollte bereits im Festsetzungsantrag auf die zutreffende Rechtsprechung Bezug genommen und vorsorglich beantragt werden, gegebenenfalls die Beschwerde zuzulassen. Dies erscheint deshalb geboten, da vielen Richtern nicht bekannt ist, dass sie die Beschwerde zulassen können.
Weitere Beschwerde gegen LG ist möglich
Gegen Entscheidungen des LG als Beschwerdegericht ist darüber hinaus die weitere Beschwerde zum OLG möglich, sofern das LG die Beschwerde zugelassen hat (§ 33 Abs. 6 RVG).
Eine Beschwerde zum BGH ist nicht statthaft (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Eine Rechtsbeschwerde zum BGH sieht das RVG ohnehin nicht vor.
Das Festsetzungsverfahren ist gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 S. 2 RVG).
Beschwerdeverfahren kann Gerichtsgebühr auslösen
In der Beschwerde und der weiteren Beschwerde wird gem. § 1 Abs. 4 GKG jeweils eine Gerichtsgebühr nach Nr. 2121 GKG-KostVerz. i.H.v. 30,00 EUR erhoben, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Kostenerstattung ist ausgeschlossen
Eine Kostenerstattung in den Beschwerdeverfahren ist ausgeschlossen (§ 33 Abs. 9 S. 2 RVG).