In verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich der Umfang der Kostenerstattung nach § 162 VwGO.
Keine Notwendigkeitsprüfung vorgesehen
Danach sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 2 S. 1 VwGO). Ein Verweis auf § 91 Abs. 2 ZPO fehlt allerdings. Die Erstattungsvorschrift differenziert nicht nach einem Anwalt, der am Gerichtsort ansässig ist, im Gerichtsbezirk niedergelassen ist oder außerhalb wohnt und niedergelassen ist.
Insoweit hat das BVerwG (NJW 2007, 3656 = DÖV 2008, 209 = BayVBl 2008, 157 = Buchholz 310, § 162 VwGO Nr. 44 = DVBl 2007, 1449 = ZUR 2007, 608 = NJ 2008, 87 = RVGreport 2008, 65 = UPR 2008, 239) Folgendes klargestellt:
"§ 162 Abs. 2 S. 1 VwGO bestimmt, dass Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten stets erstattungsfähig sind. Eine Einschränkung des Inhalts, dass Reisekosten eines nicht am Sitz des Gerichts tätigen oder wohnenden Rechtsanwalts nur erstattungsfähig sind, wenn seine Zuziehung notwendig war, kennt die Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Die für den Zivilprozess insoweit in § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO getroffene Regelung findet über § 173 VwGO keine Anwendung. Der Gesetzgeber wollte die Beteiligten im Verwaltungsprozess nämlich bei der Wahl eines Rechtsanwalts ihres Vertrauens freier stellen (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 162 Rn 10; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Februar 2007, § 162 Rn 49), um es ihnen zu erleichtern, einen im Verwaltungsrecht qualifizierten Anwalt zu finden (vgl. BT-Drucks 3/55 S. 48)."
Ebenso ein Teil der Rspr.:
Eine § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO inhaltlich entsprechende Einschränkung des Inhalts, dass Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts nur erstattungsfähig sind, wenn dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war, gibt es nach der Verwaltungsgerichtsordnung nicht.
Sächsisches OVG, Beschl. v. 3.11.2016 – 1 F 12/16, NVwZ-RR 2017, 311
Ungeachtet dessen wird in der Rechtsprechung vielfach die Auffassung vertreten, dass die Anwendung des § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO auf die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Anwalts zur Wahrnehmung gerichtlicher Termine unter dem Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO stehe, wonach es sich um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen handeln müsse. Dem daraus herzuleitenden Grundsatz der Kostenminimierung sei bei der Anwaltswahl Rechnung zu tragen, indem ein Anwalt aus dem Gerichtsbezirk beauftragt werden müsse (z.B. OVG Hamburg NVwZ-RR 2007, 565 = NJW 2007, 2939 = NordÖR 2007, 433; Bayerischer VGH, Beschl. v. 27.7.2006 – 2 N 04.2476; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 1.11.2005 – 4 O 327/05; OVG Rheinland-Pfalz NVwZ-RR 2004, 711; VGH Mannheim VBlBW 1990, 16 = JurBüro 1990, 250 = Justiz 1990, 106; VG Aachen, Beschl. v. 11.5.2006 – 7 K 4169/04.A; VG Berlin, Beschl. v. 23.2.2010 – 9 KE 27.10, 13 A 40.07). Dessen Reisekosten sind dann aber immer erstattungsfähig.
Zutreffenderweise darf hier – wie das BVerwG zu Recht ausführt – keine Notwendigkeitsprüfung durchgeführt werden. Anders als nach anderen Erstattungsregeln sind nämlich nicht nur die notwendigen Kosten eines Anwalts zu erstatten, sondern ohne Einschränkung die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts.
Daher darf sich nach zutreffender Ansicht eine Partei in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch einen Anwalt außerhalb des Gerichtsbezirks nehmen, ohne dessen Notwendigkeit im Einzelnen begründen zu müssen. Eine Begrenzung kann lediglich bei Rechtsmissbrauch oder Mutwilligkeit angenommen werden.
Soweit gesetzeswidrig hinsichtlich der Reisekosten eine Notwendigkeitsprüfung angestellt wird, kann auf die Rechtsprechung zu den Zivilsachen Bezug genommen werden.