Wertvorschriften des GKG sind nicht einschlägig

Hinsichtlich des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit ist zu beachten, dass die Tätigkeit auf Abschluss eines Vertrags bzw. Aufhebungsvertrags nicht Gegenstand eines Rechtsstreits sein kann. Daher ist nicht § 23 Abs. 1 S. 3 RVG einschlägig, der auf § 41 GKG (Jahreswert) verweist. Vielmehr gilt § 23 Abs. 3 RVG, der die entsprechenden Vorschriften der KostO für anwendbar erklärt.

Es gilt § 25 KostO

Hier ist danach § 25 KostO einschlägig, und zwar dessen Abs. 1 (LG Köln AGS 2002, 64 u. 2002, 2310 = JurBüro 2001, 643; AG Charlottenburg JurBüro 2001, 86; JurBüro 2003, 424 = MM 2003, 341; OLG Stuttgart JurBüro 1990, 501 = Justiz 1990, 54 für Vorvertrag).

 

§ 25 Miet- und Pachtrechte, Dienstverträge

(1) Der Wert eines Miet- oder Pachtrechts bemisst sich nach dem Wert aller Leistungen des Mieters oder Pächters während der ganzen Vertragszeit. Bei Miet- oder Pachtrechten von unbestimmter Vertragsdauer ist der Wert dreier Jahre maßgebend; ist jedoch die Auflösung des Vertrags erst nach einem längeren Zeitraum zulässig, so ist dieser maßgebend. In keinem Fall darf der Wert den fünfundzwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung übersteigen.

Danach gilt Folgendes:

Nebenleistungen sind zu berücksichtigen

Bei der zugrunde zu legenden Miete sind anders als beim Räumungsstreitwert (§ 41 Abs. 1 S. 2 GKG) auch Betriebskosten und sonstige Nebenleistungen zu berücksichtigen. Dies hat seinen Grund darin, dass in dem Vertrag die Nebenkosten auch ausdrücklich geregelt werden müssen, was häufig ebenso viel Schwierigkeiten bereitet wie die Vereinbarungen zur Überlassung selbst. Bei der Räumung verhält es sich dagegen anders. Für den Räumungsanspruch ist die Höhe der Betriebskosten grundsätzlich irrelevant.

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