1. Teileinigungen
Teileinigung ist möglich
Eine Einigungsgebühr fällt nicht nur dann an, wenn die Beteiligten sich über den gesamten Versorgungsausgleich einigen. Ausreichend ist, dass eine Einigung über die Grundlagen der Berechnung oder eine Einigung über einzelne Anwartschaften erzielt werden. Die Einigungsgebühr entsteht dann allerdings gegebenenfalls aus einem geringeren Wert.
2. Einigung über Startgutschriften
Einigung über Startgutschriften ist ausreichend
Ausreichend kann eine Einigung über die Startgutschriften sein.
1. Eine Einigungsgebühr entsteht im Versorgungsausgleichsverfahren nicht nur dann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich insgesamt entbehrlich wird, sondern bereits dann, wenn sich die Beteiligten über eine wesentliche Grundlage für die Durchführung des Versorgungsausgleichs – hier: Berechnung der Startgutschriften – endgültig einigen.
2. Der Gegenstandswert der Einigungsgebühr richtet sich in diesem Fall nach dem Wert des Teilvergleichs und ist in der Regel niedriger als der Gegenstandswert der Geschäfts- oder Verfahrensgebühr.
OLG Hamm, Beschl. v. 2.7.2012 – II-6 WF 127/12, AGS 2012, 464 = MDR 2012, 1468 = FamRZ 2013, 397 = NJW-Spezial 2012, 605 = RVGreport 2012, 459
Im Termin zur Scheidung hatten Gericht und Beteiligte festgestellt, dass die Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung unzutreffend waren. Aufgrund der Entscheidung des BGH (FamRZ 2008, 395) ergab sich, dass die vorgesehene Berechnung der Startgutschriften verfassungswidrig war. Das Verfahren hätte daher bis zur Neuregelung der Übergangsbestimmungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes abgetrennt ausgesetzt werden müssen. Um dies zu vermeiden, haben die Beteiligten sich dahingehend geeinigt, dass hinsichtlich der Ausgleichsansprüche bei der Deutschen Rentenversicherung von den unstreitig fehlerhaften Werten ausgegangen werden solle. Sie haben dabei in Kauf genommen, dass einer von ihnen dadurch ein schlechteres Ergebnis als bei einer späteren gerichtlichen Entscheidung erzielen würde.
Damit bestand hier zumindest Ungewissheit über die Höhe der auszugleichenden Rentenanwartschaft. Diese Ungewissheit ist durch die Einigung beseitigt worden.
Dass das Gericht anschließend dann doch eine Entscheidung über dieses Anrecht treffen musste, ist unerheblich. Das Gericht konnte nämlich bei seiner Entscheidung nunmehr die aufgrund der Einigung verbindlichen Ausgangsdaten verwenden. Dies genügt, um eine Einigungsgebühr anzunehmen.
Teileinigung hat geringeren Wert
Allerdings ist die Einigungsgebühr hier nur aus dem Wert einer Anwartschaft und nicht aus dem Gesamtwert des Versorgungsausgleichs angefallen. Anzusetzen war für die Einigungsgebühr daher nur ein Wert in Höhe von 10 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten.
Beispiel
In einem Verbundverfahren (Ehesache 12.000,00 EUR) einigen sich die Parteien nach Verhandlungen im Termin unter Mitwirkung ihrer Anwälte darüber, dass die fehlerhafte Auskunft hinsichtlich der Rentenanwartschaft der Ehefrau der Berechnung des Gerichts zugrunde gelegt werden soll. Jeder Ehegatte hatte eine gesetzliche und eine betriebliche Anwartschaft.
Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich ist auf 4 x 10% x 12.000,00 EUR = 4.800,00 EUR anzusetzen, der Gegenstandswert für die Einigung allerdings nur auf 1.200,00 EUR, so dass sich folgende Berechnung ergibt:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
904,80 EUR |
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(Wert: 16.800,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
835,20 EUR |
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(Wert: 16.800,00 EUR) |
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3. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV |
115,00 EUR |
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(Wert: 1.200,00 EUR) |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.875,00 EUR |
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
356,25 EUR |
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Gesamt |
2.231,25 EUR |
3. Verzicht auf Betriebsrenten
Verzicht auf Betriebsrenten führt zur Einigung
Ebenso entsteht eine Einigungsgebühr, wenn sich die Beteiligten nur darüber einigen, dass bestimmte Anwartschaften nicht ausgeglichen werden sollen.
Auch eine Vereinbarung über den teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs löst eine Einigungsgebühr aus. Dabei bildet der Wert der Anrechte, über die eine Einigung erzielt wurde, die Basis für die Einigungsgebühr.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.4.2012 – 16 WF 79/12 AGS 2013, 169 = FamRZ 2013, 395
Hier hatten sich die Beteiligten im Termin dahingehend geeinigt, dass wechselseitig die betrieblichen Anwartschaften nicht ausgeglichen werden sollten, sondern nur die gesetzlichen Anwartschaften.
Das OLG Karlsruhe hatte hier zu Recht eine Teileinigung angenommen. Es ist nicht erforderlich, dass die Beteiligten sich die Beteiligten über die gesamte Folgesache Versorgungsausgleich einigen. Auch die Einigung über einzelne Anwartschaften ist ausreichend. Hier ist ein wechselseitiger Verzicht (s.o.) hinsichtlich der betrieblichen Anwartschaften vereinbart worden. Daher ist die Einigungsgebühr angefallen, allerdings nur aus dem Wert der betrieblichen Anwartschaften. Daher war hier der Gegenstandswert für die Einigungsgebühr mit 10 % des weiteren Nettoeinkommens je bestehender betrieblicher Anwartschaft anzusetzen.
4. Verzicht auf ausländische Anwartschaften
Ver...