a) Überblick
Wird der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig verworfen, so ist danach zu differenzieren, ob ein Einspruchstermin stattgefunden hat oder nicht.
b) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung
aa) Überblick
Mündliche Verhandlung nicht erforderlich
Hält das Gericht den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil für unzulässig, etwa weil er verfristet ist oder weil die Partei ihn persönlich eingelegt hat, obwohl Postulationszwang besteht, kann das Gericht den Einspruch nach § 341 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Urteil verwerfen.
Keine Terminsgebühr bei schriftlicher Entscheidung
Macht das Gericht davon Gebrauch, löst dies keine Terminsgebühr aus. Ein Fall der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV liegt nicht vor. Zwar ist im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben; jedoch bedarf das Gericht nicht der Zustimmung der Parteien, um von der mündlichen Verhandlung abzusehen, wie sich aus § 341 Abs. 2 ZPO ergibt.
Für die Berechnung kommt es auch hier wiederum darauf an, ob der Anwalt am ersten Versäumnisurteil beteiligt war.
bb) Anwalt hat das erste Versäumnisurteil erwirkt
Keine weitere Vergütung
Wird der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil nach § 341 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Urteil verworfen, löst dies für den bereits vorbefassten Anwalt keine weitere Vergütung aus.
Beispiel 5
R hat für den K ein Versäumnisurteil gegen B über 5.000,00 EUR erwirkt. Dagegen legt B Einspruch ein, der ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen wird.
Durch das Versäumnisurteil ist neben der Verfahrensgebühr eine 0,5-Terminsgebühr nach Nrn. 3104, 3105 VV entstanden. Dabei ist unerheblich, ob das erste Versäumnisurteil in einem Termin oder im schriftlichen Verfahren ergangen ist. Die Verwerfung des Einspruchs hat keine weiteren Gebühren ausgelöst. Abzurechnen ist insgesamt wie folgt:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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393,90 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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2. |
0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV |
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151,50 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
565,40 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
107,43 EUR |
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Gesamt |
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672,83 EUR |
Sofern bereits bei Erlass des ersten Versäumnisurteils eine volle 1,2-Terminsgebühr angefallen ist, ändert sich ebenfalls nichts. Es bleibt dann bei der 1,2-Terminsgebühr (§ 15 Abs. 2 RVG).
cc) Anwalt war am ersten Versäumnisurteil nicht beteiligt
War der Anwalt am ersten Versäumnisurteil nicht beteiligt, bleibt es dabei, dass die Verwerfung des Einspruchs nach § 341 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung keine Terminsgebühr auslöst. Es entsteht jetzt lediglich die 1,3-Verfahrensgebühr.
Beispiel 6
K hat sich selbst vertreten und gegen den B ein Versäumnisurteil über 3.000,00 EUR erwirkt. Nachdem B dagegen Einspruch einlegt, beauftragt K den R, ihn im weiteren Verfahren zu vertreten. R beantragt, den Einspruch zu verwerfen.
Angefallen ist nur die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV. Eine weitere Vergütung erhält R nicht.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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261,30 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
281,30 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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53,45 EUR |
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Gesamt |
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334,75 EUR |
c) Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung
aa) Überblick
Bei mündlicher Verhandlung entsteht 1,2-Terminsgebühr
Möglich ist auch, dass das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und in der mündlichen Verhandlung dann die Verwerfung ausspricht. In diesem Fall gilt nichts anderes als bei der Verhandlung über einen zulässigen Einspruch. Durch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung wächst jetzt die bisherige 0,5-Terminsgebühr auf eine volle 1,2-Terminsgebühr an. Ein Ermäßigungstatbestand greift nicht, da jetzt kein Versäumnisurteil, sondern ein Prozessurteil beantragt wird.
bb) Der Anwalt hatte das erste Versäumnisurteil erwirkt
Terminsgebühr erstarkt auf 1,2
Hatte der Anwalt das erste Versäumnisurteil erwirkt, erstarkt die Terminsgebühr auf 1,2.
Beispiel 7
R hat für den A gegen B ein Versäumnisurteil über 3.000,00 EUR erwirkt. Auf den Einspruch des B hin beraumt das LG Termin zur mündlichen Verhandlung an und verwirft dort den Einspruch auf Antrag des R als unzulässig.
Jetzt erstarkt die bisherige 0,5-Terminsgebühr zu einer vollen 1,2-Terminsgebühr. Abzurechnen ist insgesamt wie folgt:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
393,90 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV |
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363,60 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
777,50EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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147,73 EUR |
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Gesamt |
|
925,23 EUR |
Sofern bereits für das erste Versäumnisurteil eine volle 1,2-Terminsgebühr angefallen war, ändert sich nichts. Es entsteht dann insgesamt nur eine 1,2-Terminsgebühr (§ 15 Abs. 2 RVG).
cc) Anwalt war am ersten Versäumnisurteil nicht beteiligt
Auch jetzt Terminsgebühr 1,2
War der Anwalt am ersten Termin nicht beteiligt, ändert sich im Ergebnis nichts, da auch jetzt im Termin die volle 1,2-Terminsgebühr ausgelöst wird. Ein Ermäßigungstatbestand ist nicht gegeben, da kein Versäu...