Hatte der Anwalt den Vollstreckungsbescheid erwirkt, so liegen für ihn wiederum zwei Angelegenheiten vor (§ 17 Nr. 2 RVG). Er erhält die Vergütung für das Mahnverfahren und das streitige Verfahren gesondert. Für die Abrechnung kommt es jetzt darauf an, ob die Verwerfung nach §§ 700, 341 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergeht oder aufgrund mündlicher Verhandlung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?