1. Überblick
Auch hier bestehen zwei Möglichkeiten
Ein Einspruch ist nicht nur gegen ein erstes Versäumnisurteil gegeben, sondern auch gegen einen Vollstreckungsbescheid, da der Vollstreckungsbescheid einem Versäumnisurteil gleichsteht (§ 700 Abs. 1 ZPO). Auch hier kommen wieder beide Möglichkeiten in Betracht, nämlich, dass der Einspruch nach § 345 ZPO durch Zweites Versäumnisurteil verworfen wird oder dass der Einspruch nach § 340 ZPO als unzulässig verworfen wird.
2. Der Einspruch wird durch Zweites Versäumnisurteil verworfen
a) Überblick
Nur 0,5-Terminsgebühr für Zweites Versäumnisurteil
In diesem Fall erhält der Anwalt, der im streitigen Verfahren das Zweite Versäumnisurteil erwirkt, immer (nur) eine 0,5-Terminsgebühr, da er nur an einem Termin teilnimmt.
Ergeht in einer mündlichen Verhandlung nach Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ein Zweites Versäumnisurteil, entsteht keine 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV, sondern nur eine ermäßigte 0,5-Terminsgebühr gem. Nr. 3105 VV.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 4.3.2009 – 6 W 192/08, AGS 2007, 296
AG Kaiserslautern, Beschl. v. 14.6.2005 – 1 C 241/05, JurBüro 2005, 475
Hier ist bei der Abrechnung danach zu differenzieren, ob der Anwalt im Mahnverfahren bereits tätig war oder nicht.
b) Anwalt hatte den Vollstreckungsbescheid erwirkt
Mahnverfahren und streitiges Verfahren sind gesonderte Angelegenheiten
War der Anwalt bereits im Mahnverfahren tätig, liegen gem. § 17 Nr. 2 RVG zwei verschiedene Angelegenheiten vor, in denen der Anwalt seine Vergütung gesondert erhält. Zu beachten ist dabei die Anrechnung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV. Die Verfahrensgebühr der Nr. 3308 VV ist dagegen nicht anzurechnen.
Beispiel 9
Gegen den B hatte R für den K im Mahnverfahren einen Vollstreckungsbescheid über 9.000,00 EUR erwirkt. Auf den dagegen eingelegten Einspruch wird Termin im streitigen Verfahren anberaumt. Dort erscheint der B nicht, sodass sein Einspruch auf Antrag des R durch Zweites Versäumnisurteil verworfen wird.
R rechnet wie folgt ab:
I. Mahnverfahren |
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1. |
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV |
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507,00 EUR |
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(Wert: 9.000,00 EUR) |
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2. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3308 VV |
|
253,50 EUR |
|
(Wert: 9.000,00 EUR) |
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|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
780,50 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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148,30 EUR |
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Gesamt |
|
928,80 EUR |
II. Streitiges Verfahren |
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1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
659,10 EUR |
|
(Wert: 9.000,00 EUR) |
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|
2. |
gem. Anm. zu Nr. 3305 VV anzurechnen, |
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– 253,50 EUR |
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0,5 aus 9.000,00 EUR |
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3. |
0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV |
|
253,50 EUR |
|
(Wert: 9.000,00 EUR) |
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|
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
679,10 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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129,03 EUR |
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Gesamt |
|
808,13 EUR |
c) Anwalt war am Vollstreckungsbescheid nicht beteiligt
Vergütung entsteht nur im streitigen Verfahren
War der Anwalt im Mahnverfahren nicht tätig gewesen, entsteht nur die Vergütung des streitigen Verfahrens. Hier entsteht erst recht nur eine 0,5-Terminsgebühr.
Wird der Prozessbevollmächtigte erstmals nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids im Mahnverfahren mit der Sache befasst und beantragt er in dem im nachfolgenden streitigen Verfahren anberaumten Einspruchstermin den Erlass eines Zweiten Versäumnisurteils, so fällt hierfür nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV an.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.6.2008 – 13 W 1113/08, AGS 2008, 486 = RVGreport 2008, 305
Mangels eines vorangegangenen Mahnverfahrens entfällt jetzt lediglich die Anrechnung.
Beispiel 10
K hatte gegen den B einen Vollstreckungsbescheid über 9.000,00 EUR erwirkt. Auf den dagegen eingelegten Einspruch wird Termin im streitigen Verfahren anberaumt. Nunmehr beauftragt K den R. Im Termin erscheint der B nicht, sodass sein Einspruch auf Antrag des R durch Zweites Versäumnisurteil verworfen wird.
Abzurechnen ist wie folgt:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
659,10 EUR |
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(Wert: 9.000,00 EUR) |
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2. |
0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV |
|
253,50 EUR |
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(Wert: 9.000,00 EUR) |
|
|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
932,60 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
177,19 EUR |
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Gesamt |
|
1.109,79 EUR |
3. Der Einspruch wird als unzulässig verworfen
a) Überblick
Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig verworfen, findet wiederum § 341 ZPO Anwendung (§ 700 Abs. 1 ZPO). Auch hier ist danach zu differenzieren, ob der Anwalt bereits im Mahnverfahren tätig war oder nicht.
b) Anwalt hatte den Vollstreckungsbescheid erwirkt
aa) Überblick
Hatte der Anwalt den Vollstreckungsbescheid erwirkt, so liegen für ihn wiederum zwei Angelegenheiten vor (§ 17 Nr. 2 RVG). Er erhält die Vergütung für das Mahnverfahren und das streitige Verfahren gesondert. Für die Abrechnung kommt es jetzt darauf an, ob die Verwerfung nach §§ 700, 341 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergeht oder aufgrund mündlicher Verhandlung.
bb) Der Einspruch wird ohne mündliche Verhandlung verworfen
Keine Terminsgebühr
Wird der Einspruch ohne mündliche Verhandlung verworfen, entsteht im streitigen Verfahren nur eine Verfahrensgebühr, auf die die Mahnverfahrensgebühr anzurechnen ist. Eine Terminsgebühr fällt nicht an.