Einwand zum Gegenstandswert ist gebührenrechtlicher Natur

Der Einwand, dass der zugrunde gelegte Gegenstandswert nicht zutreffend sei, ist ein gebührenrechtlicher Einwand, da er seine Grundlage im anwaltlichen Gebührenrecht hat (§§ 2 Abs. 1, 22 ff. RVG). Das Gericht hat daher im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG nicht nur zu prüfen, ob der Ansatz der Gebühren und Auslagen zutreffend ist; es hat vielmehr auch zu prüfen, ob die jeweiligen Gebühren nach dem Gegenstand angefallen sind, nach dem sie berechnet worden sind.

Keine Kompetenz der Festsetzungsorgane

Dabei haben die Festsetzungsorgane aber keine eigene Kompetenz, den Wert selbst zu ermitteln. Sie sind vielmehr an die Wertfestsetzung des Gerichts im Ausgangsverfahren gebunden (siehe §§ 32 Abs. 2, 33 RVG). Fehlt es an einem solchen Wert, ist also noch kein Wert festgesetzt, dann ist die Vergütungsfestsetzung nach § 11 Abs. 4 RVG auszusetzen und die fehlende Wertfestsetzung nachzuholen.

Aussetzung auch bei bestrittenem Wert

Gleiches gilt, wenn zwar eine Wertfestsetzung vorliegt, eine Partei aber die Richtigkeit der Wertfestsetzung bestreitet. Auch dann ist nach § 11 Abs. 4 RVG auszusetzen und der betreffenden Partei Gelegenheit zu geben, gegen die gerichtliche Wertfestsetzung Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe einzulegen.

Analoge Anwendung im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO

Die Pflicht zur Aussetzung besteht in analoger Anwendung des § 11 Abs. 4 RVG auch im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO, wenn dort der Wert streitig ist (OLG Düsseldorf AGS 2010, 568).

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