Kein Versicherungsschutz nach den ARB für Parteikosten

Nach den ARB sind solche Kosten jedoch zunächst einmal nicht versichert. Parteikosten unterfallen nicht dem Versicherungsschutz (mit Ausnahme der Reisekosten zu einem ausländischen Gericht). Solche Kosten hat die Partei vielmehr stets selbst zu tragen. Eine unmittelbare Übernahme durch den Rechtsschutzversicherer kommt also nicht in Betracht.

Versicherungsschutz für Verbringungskosten des Sachverständigen

Anders verhält es sich, wenn die Partei die Verbringung nicht selbst vornimmt, sondern den Sachverständigen das "Streitobjekt" abholen lässt. In diesem Fall zählen die Verbringungskosten zu den Kosten des Sachverständigen, die dieser mit dem Gericht abrechnet und die das Gericht dann den Parteien nach Kostenquote in Rechnung stellt, wobei es in der Regel zuvor einen ausreichenden Vorschuss eingeholt hat. Jetzt sind die in den Sachverständigenkosten enthaltenen Verbringungskosten Gerichtskosten und damit nach den ARB versichert. Gleiches würde im Übrigen auch dann gelten, wenn Versicherungsschutz für eine außergerichtliche Sachverständigenbegutachtung gewährt wird.

Aufwendungsersatzanspruch möglich

Ausgehend hiervon stellt sich dann aber doch die Frage, ob die Partei nicht doch die von ihr selbst aufgewandten Verbringungskosten vom Rechtsschutzversicherer erstattet verlangen kann. Immerhin erspart sie dem Versicherer entsprechende Gerichtskosten, die in der Regel sogar weit höher liegen würden. Man könnte hier also an eine Geschäftsführung ohne Auftrag denken oder sogar an einen Ersatzanspruch analog § 83 VVG. Rechtsprechung hierzu existiert – soweit ersichtlich – jedoch nicht. Die Aussichten eines Rechtsstreits gegen den eigenen Rechtsschutzversicherer dürften insoweit offen sein.

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