I. Erforderliche Verbringungskosten

Kommt es in einem gerichtlichen Verfahren zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, ist es mitunter erforderlich, dass das "Streitobjekt" zum Sachverständigen gebracht wird. Übernimmt die Partei selbst diese Verbringung, dann stellt sich im Nachhinein die Frage, ob die anfallenden Kosten vom Rechtsschutzversicherer zu ersetzen sind.

Verbringungskosten fallen häufig bei Sachverständigengutachten an

Ordnet das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens an, dann kann die Begutachtung häufig nicht dort stattfinden, wo sich das Objekt gewöhnlich befindet, da aufgrund der Umstände eine "mobile" Begutachtung nicht möglich ist, sondern der Sachverständige das Objekt in seinem Labor, seiner Werkstatt o.Ä. prüfen und begutachten muss. Das bedeutet also, dass das Streitobjekt zunächst einmal zum Sachverständigen gebracht werden muss.

Verbringungskosten sind Parteikosten

Übernimmt die Partei selbst die Verbringung und wendet sie die Kosten dafür auf, indem sie selbst fährt, ein Transportunternehmen beauftragt o.Ä., dann handelt es sich zunächst einmal um Parteikosten.

II. Kostenerstattung nach § 91 ZPO

Erstattungsfähigkeit nach § 91 ZPO

Solche Parteikosten können später im Rechtsstreit als notwendige Kosten zur Festsetzung bzw. Ausgleichung angemeldet werden (siehe hierzu Schneider/Thiel, ABC der Kostenerstattung 2013, "Verbringungskosten").

III. Versicherungsschutz nach den ARB?

Kein Versicherungsschutz nach den ARB für Parteikosten

Nach den ARB sind solche Kosten jedoch zunächst einmal nicht versichert. Parteikosten unterfallen nicht dem Versicherungsschutz (mit Ausnahme der Reisekosten zu einem ausländischen Gericht). Solche Kosten hat die Partei vielmehr stets selbst zu tragen. Eine unmittelbare Übernahme durch den Rechtsschutzversicherer kommt also nicht in Betracht.

Versicherungsschutz für Verbringungskosten des Sachverständigen

Anders verhält es sich, wenn die Partei die Verbringung nicht selbst vornimmt, sondern den Sachverständigen das "Streitobjekt" abholen lässt. In diesem Fall zählen die Verbringungskosten zu den Kosten des Sachverständigen, die dieser mit dem Gericht abrechnet und die das Gericht dann den Parteien nach Kostenquote in Rechnung stellt, wobei es in der Regel zuvor einen ausreichenden Vorschuss eingeholt hat. Jetzt sind die in den Sachverständigenkosten enthaltenen Verbringungskosten Gerichtskosten und damit nach den ARB versichert. Gleiches würde im Übrigen auch dann gelten, wenn Versicherungsschutz für eine außergerichtliche Sachverständigenbegutachtung gewährt wird.

Aufwendungsersatzanspruch möglich

Ausgehend hiervon stellt sich dann aber doch die Frage, ob die Partei nicht doch die von ihr selbst aufgewandten Verbringungskosten vom Rechtsschutzversicherer erstattet verlangen kann. Immerhin erspart sie dem Versicherer entsprechende Gerichtskosten, die in der Regel sogar weit höher liegen würden. Man könnte hier also an eine Geschäftsführung ohne Auftrag denken oder sogar an einen Ersatzanspruch analog § 83 VVG. Rechtsprechung hierzu existiert – soweit ersichtlich – jedoch nicht. Die Aussichten eines Rechtsstreits gegen den eigenen Rechtsschutzversicherer dürften insoweit offen sein.

IV. Fazit

Verbringung durch Sachverständigen vornehmen lassen

Verbringungskosten, die eine Partei im Rahmen einer Beweisaufnahme aufwendet, sind unmittelbar nicht vom Rechtsschutzversicherer zu übernehmen. Ob ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder in Anwendung des § 83 VVG in Betracht kommt, erscheint fraglich. Der sicherste Weg ist es, solche Kosten nicht die Partei selbst aufbringen zu lassen, sondern den Sachverständigen aufzufordern, im Rahmen seines Auftrags selbst dafür Sorge zu tragen, dass das zu begutachtende Objekt zu ihm kommt und wieder zurückgebracht wird. Dann handelt es sich unstreitig um Gerichtskosten, so dass sich weder bei der Kostenerstattung noch bei der Abrechnung mit dem Rechtsschutzversicherer Probleme ergeben.

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