I.  Die von beiden Parteien eingelegten Rechtsmittel haben keine Erfolgsaussicht, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

1.  Das LG hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von Anwaltshonorar in Höhe von 21.023,38 EUR nebst Zinsen verurteilt, so dass seine dagegen uneingeschränkt geführte Berufung unbegründet ist. Die vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine dem Beklagten günstigere Entscheidung ...

d)  Schließlich rechnet der Beklagte gegen das zuerkannte Honorar in Höhe von 17.208,31 EUR mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe auf, den er daraus herleitet, dass es die Klägerin "unstreitig" und unter Verstoß gegen § 49b Abs. 5 BRAO versäumt habe, ihn bei Mandatserteilung darauf hinzuweisen, dass sich das für ihre Tätigkeit einzufordernde Honorar nach dem Gegenstandswert der zu bearbeitenden Angelegenheit richtet (künftig: Hinweispflicht). Auch damit dringt der Beklagte nicht durch.

aa)  Schon die aufgestellte Prämisse, die Klägerin habe ihre Hinweispflicht "unstreitig" verletzt, ist unzutreffend. Die Klägerin hat vielmehr schon erstinstanzlich nicht nur darauf hingewiesen, dass sie belehrt hat, sondern sie hat auch die näheren Umstände geschildert, wie sie den Beklagten belehrt und wie er darauf reagiert hat. Damit ist die Klägerin der von ihr zu fordernden (sekundären) Substanziierungslast nachgekommen, so dass der Beklagte nach allgemeinen Regeln mit dem Beweis der von ihm behaupteten fehlenden Belehrung belastet ist (vgl. BGH NJW 2008, 371 = AnwBl 2008, 68 m. w. Nachw.). Beweis hat der Beklagten indes weder im ersten noch im zweiten Rechtszug angeboten, so dass er beweisfällig ist.

bb)  Der geltend gemachte Ersatzanspruch scheitert ferner daran, dass der Beklagte keinen konkreten Schaden darlegt. Er behauptet, bei richtiger Belehrung hätte er entweder den Auftrag beschränkt oder er hätte mit der Klägerin ein Honorar vereinbart, das seine "finanzielle Belastung ... in einem überschaubaren und finanziell tragbaren Rahmen gehalten hätte". Mit diesem Vortrag legt der Beklagte keinen Schaden dar. Eine Auftragsbeschränkung war, weil er sich in der Verteidigungsposition befand, gar nicht möglich, denn der Gegenstandswert wird in diesen Fällen von dem Angreifer, hier von dem Veräußerer, bestimmt, der von dem Beklagten den Kaufpreis verlangte. Mit der Honorarvereinbarung, von der im Übrigen gar nicht feststeht, dass sich die Klägerin auf eine solche eingelassen hätte, legt der Beklagte deshalb keinen konkreten Schaden dar, weil die Angabe fehlt, welches Honorar er denn zu zahlen bereit gewesen wäre, wenn die Klägerin ihn über die Höhe des gesetzlichen Honorars (zutreffend) belehrt hätte. Der Senat kann mangels der gebotenen Darlegung der Anknüpfungstatsachen (Verhandlungsbereitschaft der Klägerin, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten, seine Kreditwürdigkeit etc.) nicht feststellen, dass das hier in Rede stehende gesetzliche Honorar (17.208,31 EUR) für den Beklagten bei Mandatsbegründung (April 2005) finanziell nicht überschaubar und tragbar gewesen ist. Dem Beweisangebot (Parteivernehmung des Beklagten) ist nicht nachzugehen, weil das gem. § 287 ZPO nur dann in Frage käme, wenn auf der Grundlage der dargelegten Anknüpfungstatsachen die Entstehung eines Mindestschadens ernsthaft in Betracht zu ziehen wäre, was hier nicht der Fall ist.

Mitgeteilt von VRiOLG Joachim Ziemßen, Düsseldorf

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