1. Die Verfahrensgebühr für den Berufungsrechtszug verdient der Rechtsanwalt des Berufungsbeklagten bereits dann, wenn er von diesem Informationen zur Verteidigung gegen das eingelegte Rechtsmittel entgegennimmt.
  2. Stimmt der Berufungsbeklagte der Berufungsrücknahme mit einer vom Gesetz abweichenden Kostenfolge zu und nimmt der Berufungskläger anschließend das Rechtsmittel zurück, so fällt die Einigungsgebühr an.
  3. Eine solche Vereinbarung ist für die Kostenfestsetzung glaubhaft zu machen.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.8.2008 – I-24 W 62/08

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