RVG § 49; RVG VV Nrn. 4143, 1000, 1003

Leitsatz

  1. Der Pflichtverteidiger erhält aus der Staatskasse im Adhäsionsverfahren lediglich die Gebühren aus den Beträgen des § 49 RVG.
  2. Die Höhe der Einigungsgebühr beläuft sich auf 1,0, wenn der Pflichtverteidiger an einer Einigung über die im Adhäsionsverfahren anhängigen Gegenstände mitwirkt.

OLG Köln, Beschl. v. 5.12.2008–2 Ws 608/08

Sachverhalt

Rechtsanwalt F. war dem Angeklagten zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Im Hauptverhandlungstermin ist im Rahmen des anhängigen Adhäsionsverfahrens ein Vergleich protokolliert worden, ausweislich dessen der Angeklagte sich verpflichtete, zur Abgeltung aller materiellen und immateriellen Schäden der Geschädigten und Nebenklägerin 13.500,00 EUR zu zahlen.

Daraufhin beantragte Rechtsanwalt F., seine Gebühren für das Adhäsionsverfahren wie folgt festzusetzen:

 
Praxis-Beispiel
 
2,0 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 1.132,00 EUR
1,5 Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV 849,00 EUR
Telekommunikationspauschale, Nr. 7200 VV 20,00 EUR
19 % Mwst. 380,19 EUR
Gesamt 2.381,19 EUR

Mit Beschl. v. 4.7.2008 kürzte der Rechtspfleger die Gebühren auf 771,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer und führte aus, der Höhe nach richte sich die Verfahrensgebühr nach § 49 RVG; die Einigungsgebühr sei gem. Nr. 1003 VV zu reduzieren, da über den Gegenstand des Adhäsionsverfahrens ein gerichtliches Verfahren anhängig gewesen sei.

Der hiergegen gerichteten – mit einer Fundstelle aus Burhoff, RVG, 2. Aufl. (Rn 9 zu §§ 41, 43 RVG) begründeten – Erinnerung vom 17.5.2008 hat das LG mit dem angefochtenen Beschluss nicht abgeholfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Pflichtverteidigers vom 7.11.2008.

Aus den Gründen

Die nach §§ 56 Abs. 1 S. 1, 33 Abs. 38 RVG an sich statthafte, wegen Überschreitens der Wertgrenze des § 33 Abs. 3 S. 1 RVG auch ansonsten zulässige Beschwerde des Pflichtverteidigers bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg.

1.  Da über die Erinnerung des Pflichtverteidigers die Strafkammer in ihrer vollen Besetzung entschieden hat, ist zur Entscheidung über die Beschwerde auch der Senat in voller Besetzung – und nicht etwa der Einzelrichter gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 RVG – berufen.

2.  In der Sache selbst folgt der Senat der Begründung der angefochtenen Entscheidung. Insoweit hat das LG ausgeführt:

“Der Kostenbeamte hat zu Recht für das Adhäsionsverfahren nur zwei Gebühren zu einem Gegenstandswert von 13.500,00 EUR aus § 49 RVG festgesetzt. Nichts anders ergibt sich aus Nrn. 4141 ff. VV, wo in Nr. 4143 VV ausdrücklich der Faktor 2,0 angegeben ist. Da sich aus § 49 RVG eine Gebühr für einen Gegenstandswert bis 16.000,00 EUR mit 257,00 EUR ergibt, ist die Festsetzung mit 257,00 x 2 = 514,00 EUR korrekt.

Für die Einigungsgebühr kommt Nr. 1000 i.V.m. Nr. 1003 VV zur Anwendung. Danach reduziert sich die Gebühr von 1,5 auf 1,0, wenn über den Einigungsgegenstand bereits ein anderes gerichtliches Verfahren anhängig ist. Hierauf hat schon die angefochtene Entscheidung hingewiesen, so dass weitere 257,00 EUR hinzukommen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht ansatzweise aus der zitierten Kommentierung bei Burhoff, 2. Aufl., RVG. Vielmehr ergibt sich aus der auf S. 1064 (Rn 20 zu Nr. 4143 VV) aufgeführten Beispielsrechnung, dass die angefochtene Festsetzung korrekt ist. Eine weitere Pauschale aus Nr. 7002 VV wird auch in der Beispielsrechnung nicht geltend gemacht.”

Mitgeteilt von RiOLG Christian Scheiter, Köln

Anmerkung

Die Berechnungen des Gerichts sind an sich zutreffend. Es übersieht jedoch, dass das Adhäsionsverfahren keine eigene Angelegenheit i.S.d. § RVG darstellt, sondern gem. § 19 Abs. 1 RVG; Vorbem. 4.1 VV mit zum Strafverfahren gehört. Daher kann neben der Postentgeltpauschale (Nr. 7002 VV) für das Strafverfahren nicht eine zweite Postentgeltpauschale für das Adhäsionsverfahren berechnet werden.

Zur Abrechnung im Adhäsionsverfahren siehe auch den Aufsatz auf S. 1 ff.

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