ZPO § 100 Abs. 4
Leitsatz
Aus der Tatsache, dass es sich bei der beklagten und verurteilten Partei um eine Erbengemeinschaft und hinsichtlich des Streitgegenstandes um notwendige Streitgenossen handelt, ergibt sich noch nicht eindeutig eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung. Geht aus dem Urteil nicht hervor, dass es sich tatsächlich um Gesamtschuldner handelt, sind die Kosten nach Kopfteilen festzusetzen.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.10.2008–6 W 99/08
Sachverhalt
Der Kläger hatte die Beklagten in ungeteilter Erbengemeinschaft in Anspruch genommen. Das Gericht hatte der Klage stattgegeben und die beklagten Erben zur Zahlung verurteilt. Eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung hatte das Gericht allerdings nicht ausgesprochen. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der obsiegende Kläger, seine Kosten gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten festzusetzen. Dem hatte der Festsetzungsbeamte entsprochen.
Der hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerde hatte das LG nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner sich aus § 2058 BGB ergebe und die Beklagten deshalb gem. § 100 Abs. 4 ZPO auch für die Kosten als Gesamtschuldner haften würden.
Aus den Gründen
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg. Das LG hat die Kosten gegen die Beklagten zu Unrecht im Rahmen einer Gesamtschuldnerschaft festgesetzt.
Zu Recht wenden sich die Beklagten zu 1) bis 3) gegen die Kostenfestsetzung in Gesamtschuldnerschaft. Eine solche gesamtschuldnerische Haftung für die Kosten besteht gem. § 100 Abs. 4 ZPO lediglich dann, wenn mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt wurden. Dabei reicht es aus, dass sich die gesamtschuldnerische Haftung aus den Entscheidungsgründen bzw. aus dem Sachzusammenhang klar ergibt; sie muss nicht bereits im Urteilstenor ausgesprochen sein (vgl. Zöller/Herget, 26. Aufl., § 100 ZPO Rn 11; Stein/Jonas-Bork, 22. Aufl., § 100 ZPO Rn 9; Musielak, 6. Aufl., § 100 ZPO Rn 5).
Hier ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils jedoch lediglich, dass es sich bei den Beklagten um eine Erbengemeinschaft und hinsichtlich des Streitgegenstandes um notwendige Streitgenossen handelt. Daraus jedoch ergibt sich entgegen der Ansicht des LG nicht eindeutig eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung. § 2058 BGB, auf den das LG abgestellt hat, findet hier schon tatbestandlich keine Anwendung, da es nicht um „gemeinschaftliche Nachlassschulden“ geht. Streitgegenstand ist vielmehr eine Feststellungsklage nach § 108 SachenRBerG. Aus dieser sowie dem Bestehen einer Erbengemeinschaft hat das LG in seinem Urteil offenbar die Notwendigkeit der einheitlichen Feststellung des Rechtsverhältnisses gegenüber allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft gefolgert. Eine solche notwendige Streitgenossenschaft ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Gesamtschuldnerschaft i.S.d. § 421 BGB.
Da sich deshalb eine Gesamtschuldnerschaft nicht feststellen lässt, hat es bei der grundsätzlichen Haftung der Beklagten nach Kopfteilen gem. § 100 Abs. 1 ZPO zu verbleiben. Dabei war vorliegend von acht Beklagten auszugehen, da einer der ursprünglich Beklagten von zwei Personen beerbt wurde, gegen die die Kläger anstelle des Erblassers die Klage gerichtet haben. Die Gesamtkosten von 3.530,61 EUR dividiert durch acht Kopfteile ergibt den je Beklagten festgesetzten Betrag von – gerundet – 441,33 EUR.
Mitgeteilt von Ass. jur. Udo Henke, Elmshorn