Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Die Festsetzung der Anwaltsvergütung ist abzulehnen, weil der Antragsgegner Einwendungen erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, § 11 Abs. 5 RVG; denn der Antragsgegner hat behauptet, er sei von seinem Rechtsanwalt (insbesondere durch den Mitarbeiter St.) über die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens getäuscht, jedenfalls aber nicht hinreichend aufgeklärt worden. Hierbei handelt es sich um eine Einwendung aus dem Mandatsverhältnis, die nicht nach gebührenrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist und damit einer Festsetzung entgegensteht. Die nach § 11 Abs. 5 RVG beachtlichen Einwendungen müssen nicht substanziiert vorgetragen werden und einer Schlüssigkeitsprüfung standhalten. Es genügt vielmehr, wenn sie erkennen lassen, dass die Partei sie aus konkreten Umständen herleitet, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben. Das ist hier der Fall.

Das AG hätte die Einwendungen, die der Antragsgegner bereits im Januar 2007 vorgebracht hat, schon bei der Festsetzungsentscheidung berücksichtigen müssen; zudem findet eine Präklusion nicht statt, so dass selbst dann, wenn die Einwendungen erst mit der Beschwerdeschrift vorgetragen werden, diese bei der Abhilfeentscheidung nicht übergangen werden dürfen.

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