Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Durch das anzufechtende Urteil hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Kläger, der Mieter einer Wohnung der Beklagten ist, nicht verpflichtet ist, einen näher bezeichneten Privatweg auf dem Grundstück der Beklagten zu räumen und zu streuen. Bei der streitigen Verpflichtung des Klägers handelt es sich um eine – je nach Witterung – in unregelmäßigen Zeitabschnitten wiederkehrende Leistung. Wie auch die Beschwerde nicht verkennt, ist in diesem Fall der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nach § 9 ZPO zu bestimmen. Danach wird der Wert des Rechts auf wiederkehrende Leistungen grundsätzlich nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs berechnet.
Die Beschwerde macht geltend, dass der Beklagten bei der Vergabe der streitigen Räum- und Streuarbeiten an einen gewerblichen Räumdienst monatliche Kosten in Höhe von 72,80 EUR entstehen würden. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob dies durch das vorgelegte Angebot hinreichend glaubhaft gemacht ist, da sich das Angebot nicht – jedenfalls nicht eindeutig – auf das Räumen und Streuen des im Berufungsurteil bezeichneten Privatweges beschränkt, sondern auf den Winterdienst „in der Wohnanlage“ der Beklagten erstreckt und darüber hinaus noch die nicht im Streit befindliche „Reinigung/Sauberhaltung der Grünanlagen“ umfasst. Letztlich kommt es darauf aber nicht an, weil selbst bei Berücksichtigung der von der Beschwerde angeführten Kosten von 72,80 EUR im Monat der dreieinhalbfache Jahresbetrag lediglich 3.057,60 EUR beträgt und damit keinesfalls 20.000,00 EUR übersteigt.
Zu Unrecht macht die Beschwerde weiter geltend, zusätzlich seien etwaige Schadensersatzansprüche Dritter, beispielsweise von Postzustellern, zu berücksichtigen, die mangels Winterdienstes auf dem in Rede stehenden Privatweg zu Schaden kommen könnten. Abgesehen davon, dass der Winterdienst bei der oben angesprochenen Vergabe an einen gewerblichen Räumdienst gewährleistet ist und danach etwa verbleibende Schadensersatzansprüche durch die ohnehin bestehende Haftpflichtversicherung der Beklagten abgedeckt sind, sind bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nur unmittelbar aus dem Urteil fließende rechtliche Nachteile zu berücksichtigen, Drittbeziehungen dagegen außer Betracht zu lassen (BGH, Urt. v. 4.7.1997 – V ZR 208/96, NJW 1997, 3246, unter II 2 m. w. Nachw.; BGHZ 164, 63, 67; Senatsbeschl. vom 25.1.2006 – VIII ZB 33/05, n.v.; Senatsbeschl. v. 16.6.2008 – VIII ZB 87/06). Aus diesem Grund müssen nicht nur etwaige Schadensersatzansprüche Dritter unberücksichtigt bleiben, sondern ebenso die von der Beschwerde ferner angeführten Auswirkungen des Berufungsurteils auf die anderen Mietverhältnisse der Beklagten