Der Senat hält an seiner geäußerten vorläufigen Auffassung, der Gegenstandswert des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels erhöhe sich in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 5 S. 1 GKG um die Beträge, die vor Einreichung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung fällig geworden sind, nicht fest.
Er schließt sich nach erneuter Überprüfung der in der Lit. und in der Rspr. der Oberlandesgerichte vorherrschenden Auffassung an, dass nach Erlass der zu vollstreckenden Entscheidung fällig gewordene Unterhaltsbeträge nicht hinzuzurechnen sind (OLG Zweibrücken JurBüro 1986, 1404 f. und Beschl. v. 24.1.1990–2 WF 11/90; OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 904, 906; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen, 9. Aufl., § 70 IV S. 323), sondern nur solche Rückstände, die entweder schon bei Einreichung der Klage im Ausland fällig waren (OLG Bremen, Beschl. v. 11.12.1991–2 W 101/91; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 11.7.2008–12 E 897/08, für den Streitwert eines jugendhilferechtlichen Heranziehungsstreits) oder in der Ausgangsentscheidung als Rückstände bezeichnet und zugesprochen worden sind (OLG Dresden FamRZ 2006, 563, 564 f.; OLG Hamburg OLGR 1997, 164; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn 6062; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rn 16 Stichwort Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schuldtitels).
Insoweit bedarf es hier keiner Entscheidung, welcher der beiden zuletzt genannten Auffassungen der Vorzug zu geben ist, da das französische Gericht nur laufenden Unterhalt zugesprochen hat, beginnend mit dem Monat, in dem der Titel erlassen wurde.
Der Senat folgt jedenfalls der Erwägung des OLG Bremen (a.a.O.), dass eine – mitunter unvermeidliche – erhebliche Erhöhung des Gegenstandswertes des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung im Vergleich zu dem Wert des Erkenntnisverfahrens nicht gerechtfertigt wäre, weil die Vollstreckbarkeitserklärung als typischer Bestandteil des Leistungstitels angesehen werden kann und auch dann, wenn sie in einem gesonderten Verfahren erfolgt, nicht etwa schon eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung darstellt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in diesem Verfahren nicht erneut über den Unterhaltsanspruch entschieden wird, so dass es unangebracht erscheint, dieses Verfahren gebührenrechtlich höher zu bewerten, als das vorausgegangene Erkenntnisverfahren nach deutschem Gebührenrecht zu bewerten gewesen wäre.
Ob der weitere Gesichtspunkt, dass die obsiegende Partei auf die Dauer des (ausländischen) Erkenntnisverfahrens vielfach keinen Einfluss hat, es gebietet, unabhängig von einem titulierten Rückstand allein auf Rückstände bei Einreichung der Klage im Ausland abzustellen, kann hier – wie dargelegt – dahinstehen.
Der Senat setzt den Streitwert daher nicht, wie zunächst erwogen, auf 235.179,18 EUR fest, sondern mit 27.490,14 EUR auf den Jahresbetrag des im März 2000 zugesprochenen laufenden Unterhalts von monatlich 15.000,00 FF = 2.286,72 EUR. Dies sind 10 Monate à 2.286,72 EUR und 2 Monate (Januar und Februar 2001) à 2.311,47 EUR, da für diese beiden Monate bereits die in der Ausgangsentscheidung angeordnete Indexierung zu berücksichtigen ist.
Mitgeteilt von Reg.-Dir. Heinrich Hellstab, Berlin