Für den mit dem beabsichtigten Klageverfahren im Übrigen verfolgten Antrag zu 3) ist das FamG sachlich zuständig. Die Zuständigkeit des FamG ist dadurch begründet, dass es sich bei der geltend gemachten Forderung nur um eine Nebenforderung zu der bereits anhängigen Hauptsache, für die im Übrigen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, handelt.

Werden vorprozessual aufgewendeten Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten (restlichen) Hauptanspruchs (hier: der nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbare Teil einer Geschäftsgebühr) als materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der sie sich herleiten, gerichtlich geltend gemacht, sind sie von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig und stellen deshalb eine Nebenforderung i.S.v. § 4 Abs. 1 ZPO dar, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist. Unerheblich ist dabei, ob der geltend gemachte Betrag der Hauptforderung hinzugerechnet oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags ist. Dieses Abhängigkeitsverhältnis schließt zudem eine streitwerterhöhende Berücksichtigung aus (BGH NJW-RR 2008, 374, m.z.w.Nachw.).

Im Falle der gleichzeitigen Geltendmachung einer Nebenforderung mit der Hauptforderung hat das Gericht nach allgemein anerkanntem Grundsatz auch über die Nebenforderung zu entscheiden. Aufgrund dessen besteht auch für den materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch eine Annexkompetenz des FamG (juris PK-T. Schmidt, Kostenrechtliche Hinweise in Familiensachen, 3. Aufl., Rn 323; vgl. hierzu auch OLG Hamm OLGR 2003, 185).

Von daher besteht die sachliche Zuständigkeit des FamG auch für den beabsichtigten Antrag zu 3.

Da das FamG eine sachliche Prüfung des Prozesskostenhilfeantrages für den geltend gemachten Antrag zu 3) nicht vorgenommen hat, ist der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das FamG zurückzuverweisen.

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